Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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« A. 
Interims-Schein. 
Inhaber dieses Interims-Scheines hat sich bei der Erzgebirgischen Eisenbahn-Gesellschaft 
mit einer 
Actie von Hundert Thaler 
im 21 Fl. Fuße 
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betheiligt, darauf überhaupt Zwei Thaler Zwölf Groschen eingezahlt, und alle Rechte und 
Verbindlichkeiten eines Actionairs nach Maasgabe des Statuts, welchem er sich durchgängig 
unterwirft, erlangt. 
Chemnitz, den 15ten August 1837. 
Directorium der Erzgebirgischen 
Für den Bevollmächtigten Eisenbahn-Gesellschaft. 
Adolph Wer. B. Eisenstuc. G. F. Heymann.