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rung kommt, zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechts einen beständigen Kommissar
bestellen, welcher die Beziehungen der Königlich Sächsischen Regierung
zur Berlin-Anhaltischen Eisenbahngeslischafe und zur Bahnverwaltung in allen
denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen oder
polizeilichen Einschreiten der kompetenten Behörden geeignet sind. Die Ausübung
des Oberaufsichtsreches über die Berlin-Anhalkische Eisenbahngesellschaft
im Allgemeinen und deren Geschäftsführung verbleibt ausschließlich der Königlich
Preußischen Regierung.
Artikel 6.
Die Genehmigung der Fahrpläne und Tarife soll zwar der Königlich
Preußischen Regierung ausschließlich vorbehalten bleiben, doch wird dieselbe dafür
Sorge tragen, daß räglich mindestens eine zweimalige direkte Verbindung,
ohne andern als den durch den Betrieb bedingten Aufenthalt auf den Stationen,
und namentlich in Birrerfeld, und, soweit irgend thunlich, ohne Wechsel
der Wagen, zwischen Berlin und Leipzig über Wittenberg und Bitterfeld slartfinde,
sowie daß die Fahrpreise für die Strecke Bilterfeld-Leipzig in ein angemessenes
Verhältniß zu den Fahrpreisen der anschließenden Eisenbahnstrecken
gebracht werden.
Wegen Herstellung zusammenbängender Züge zwischen Berlin und München,
von denen wenigstens Einer taglich mittelst Gilzuges siartfinden soll, erklärt
sich die Königlich Preußische Regierung bereit, mit der Königlich Bayerischen und
der Königlich Sächsischen Regierung in kommissarische Verhandlungen einzutreten.
Artikel 7.
Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll sowohl binsichtlich der Beförderungspreise
als der Zeit der Abferligung kein Unterschied gemacht werden,
namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebict des
anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung,
noch röcsscchusch der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden,
als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden
Transporte.
Artikel 8.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu beiderseies kompetenten
Behörden in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet besonders zu publizirenden
Bahnpolizei-Reglements nach möglichst übereinstimmenden Grundsätzen gehandhabt
werden.
Artikel 9.
Beide Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen Handhabung
der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen unker
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