Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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rung  kommt,  zustehenden  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  einen  beständigen  Kommissar
  bestellen,  welcher  die  Beziehungen  der  Königlich  Sächsischen  Regierung
zur  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngeslischafe  und  zur  Bahnverwaltung  in  allen
denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder
polizeilichen  Einschreiten  der  kompetenten  Behörden  geeignet  sind.  Die  Ausübung
  des  Oberaufsichtsreches  über  die  Berlin-Anhalkische  Eisenbahngesellschaft
im  Allgemeinen  und  deren  Geschäftsführung  verbleibt  ausschließlich  der  Königlich
  Preußischen  Regierung.

Artikel  6.

Die  Genehmigung  der  Fahrpläne  und  Tarife  soll  zwar  der  Königlich
Preußischen  Regierung  ausschließlich  vorbehalten  bleiben,  doch  wird  dieselbe  dafür
  Sorge  tragen,  daß  räglich  mindestens  eine  zweimalige  direkte  Verbindung,
ohne  andern  als  den  durch  den  Betrieb  bedingten  Aufenthalt  auf  den  Stationen,
  und  namentlich  in  Birrerfeld,  und,  soweit  irgend  thunlich,  ohne  Wechsel
der  Wagen,  zwischen  Berlin  und  Leipzig  über  Wittenberg  und  Bitterfeld  slartfinde,
  sowie  daß  die  Fahrpreise  für  die  Strecke  Bilterfeld-Leipzig  in  ein  angemessenes
  Verhältniß  zu  den  Fahrpreisen  der  anschließenden  Eisenbahnstrecken
gebracht  werden.

Wegen  Herstellung  zusammenbängender  Züge  zwischen  Berlin  und  München,
  von  denen  wenigstens  Einer  taglich  mittelst  Gilzuges  siartfinden  soll,  erklärt
sich  die  Königlich  Preußische  Regierung  bereit,  mit  der  Königlich  Bayerischen  und
der  Königlich  Sächsischen  Regierung  in  kommissarische  Verhandlungen  einzutreten.

Artikel  7.

Zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  soll  sowohl  binsichtlich  der  Beförderungspreise
  als  der  Zeit  der  Abferligung  kein  Unterschied  gemacht  werden,
namentlich  sollen  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  Staates  in  das  Gebict  des
anderen  Staates  übergehenden  Transporte  weder  in  Beziehung  auf  die  Abfertigung,
  noch  röcsscchusch  der  Beförderungspreise  ungünstiger  behandelt  werden,
als  die  aus  dem  betreffenden  Staate  abgehenden  oder  darin  verbleibenden
Transporte.

Artikel  8.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  beiderseies  kompetenten
Behörden  in  Gemäßheit  des  für  jedes  Staatsgebiet  besonders  zu  publizirenden
Bahnpolizei-Reglements  nach  möglichst  übereinstimmenden  Grundsätzen  gehandhabt
  werden.

Artikel  9.

Beide  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  die  wegen  Handhabung
  der  Paß=  und  Fremdenpolizei  bei  Reisen  mittelst  der  Eisenbahnen  unker
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