Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Ortsgerichtspersonen auf Verlangen jeder Zeit vorzuzeigen. Sie ist übrigens nur für den 
darin benannten Ort gültig und bei jedem Wechsel des letztern entweder auf den neuen 
Aufenthaltsort umzuschreiben oder gegen eine andere Karte umzutauschen. 
&4. Die Eisenbahnverwaltungen haben zu veranstalten, daß auf jeder Baustelle 
vollständige Listen über die auf derselben beschäftigten Arbeiter, mit Unterscheidung der In- 
länder und Ausländer, geführt werden, welche nach dem unter A anliegenden Schema ein- 
zurichten und stets vollständig zu erhalten, auch den Obrigkeiten, sowie dem polizeilichen 
Aufsichtspersonale auf jedesmaliges Erfordern zur Einsicht vorzulegen sind. 
§ 5. Verläßt ein Arbeiter die Arbeit, um in die Heimath zurückzukehren oder ander- 
wärts Arbeit zu suchen, so hat 
a) der Schachtmeister und Quartierwirth unter der Aufenthaltskarte anzumerken, ob 
gegen die Abreise Etwas zu erinnern sei oder nicht; 
b) der Vorstand der Bauabtheilung aber darunter die Ursache des Abgangs des Arbei- 
ters anzugeben und in die Arbeiterliste (+ 4) das Entsprechende nachzutragen. 
Wurde der Arbeiter wegen ungebührlichen Betragens entlassen, so ist diese Entlassungs- 
ursache besonders auszudrücken. 
6. Die Obritkeiten haben die bei ihnen befindlichen Legitimationspapiere (§ 1) an 
die Arbeiter nur gegen Zurückgabe der, von den Bahnbeamten signirten Aufenthalrskarten 
auszuantworten, auch nach Anleitung der auf letzteren befindlichen Zeugnisse des Vorstandes 
der Bauabtheilung die Ursache des Abgangs von der Arbeit auf den Pässen oder den die 
Stelle verselben vertretenden Bescheinigungen zu bemerken. 
# 7. Ausländische Eisenbahnarbeiter, welche wegen ungebührlichen Verhaltens aus 
der Arbeit entlassen werden, sind von der betreffenden Obrigkeit, unter der auf die Reise- 
legitimation zu bringenden Bedeutung, daß der Inhaber bei keinem hierländischen Eisen- 
bahnbaue wieder zur Arbeit werde zugelassen werden, auf geradem Wege in ihre Heimath 
zu weisen. 
Die Eisenbahnverwaltungen haben sich von Zeit zu Zeit alphabetisch geordnete Verzeich- 
nisse der unter solchen Umständen aus der Arbeit entlassenen ausländischen Arbeiter gegen- 
seitig mitzutheilen und die Baubeamten wegen Zurückweisung derjenigen, die sich, der erhal- 
tenen Bedeutung ungeachtet, wiederum zur Arbeit anmelden sollten, mit gemessener Anweisung 
zu versehen. « 
8 8. Neue Legitimationen zum Behuf der Zulassung zum Eisenbahnbaue dürfen von 
den Polizeibehörden an solche Individuen, welche bereits früher mit dergleichen versehen 
worden waren, unbedingt nur gegen Rückgabe dieser letzteren und ausnahmsweise dann aus— 
gestellt werden, wenn sich ver Arbeiter über den Verlust der älteren Legitimationspapiere 
glaubhaft auszuweisen vermag. 
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