Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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— 
Gesch -und Verorduungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
LAts Stück vom Jahre 1845. 
M 67.) Verordnung, 
die Bekanntmachung des Vereins-Zolltarifs auf die dreijährige Periode 1348 
betreffend; 
vom Isten November 1845. 
XT. 
riedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen, 
— 
In Gemäßheit der Bestimmung im § 13 des Zollgesetzes vom 3ten April 183 8 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 292) ist, da der jetzt bestehende Zolltarif 
mit dem Schlusse vieses Jahres abläuft, ersterer von den Vereinsregierungen von neuem ge- 
prüft, und in Folge gemeinschaftlicher Erwägung für die drei Jahre 1846, 1847 und 1848 
so, wie ihn die Beilage A. enthält, festgestellt, zugleich aber anderweit bestimmt worden, 
daß einstweilen und bis zu anderer Anordnung, anstatt der darin ausgenommenen 
Eingangszollsätze für nachgenannte Artikel, folgende Sätze zu entrichten sind. 
à) Zur Position 20, Abth. II des Tarifs: Waaren aus Gold oder Silber, feinen 
Metallgemischen, Metall-Bronce (cht vergoldet), ächten Perlen, Korallen oder Steinen ge- 
fertigt oder mit Gold oder Silber belegt; ferner Waaren aus vorgenannten Stoffen in 
Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt und unächten 
Steinen; feine Parfümerieen, wie solche in kleinen Gläsern, Kruken 2c. im Galanteriehandel 
und als Galanteriewaaren geführt werden; Stutzuhren, mit Ausnahme derer in hölzernen 
Gehäusen; Kronleuchter mit Bronce, Gold= oder Silberblatt; Fächer; künstliche Blumen 
und zugerichtete Schmuckfedern: 100 Thlr. — Mgr. (175 Fl.) vom Centner. 
b) zur Pos. 21 d des Tarifs: 
lederne Handschuhe: 44 Thlr. — Ngr. (77 Fl.) vom Centner. 
c) zur Pos. 25 b des Tarifs: 
Franzbranntwein: 16 Thlr. — Ngr. (28 Fl.) vom Centner. 
4) zur Pos. 27 d des Tarifs: 
Papiertapeten: 20 Thlr. — Ngr. (35 Fl.) vom Centner. 
1845. 20 
    
      
  
 
	        
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