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Hannoverscher Gebietstheile an den Zollverein, sind von den Bevollmächtigten Seiner Ma-
jestät des Königs von Hannover und Seiner Hoheit des Herzogs von Braunschweig und
Lüneburg, noch die folgenden, zunächst nur auf Verhältnisse zwischen Hannover und Braun-
schweig Bezug habenden Verabredungen unter dem Vorbehalte der Ratifikation getroffen
worden.
Artikel 1. Um gleichzeitig mit dem, mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom
heutigen Tage erfolgten Anschlusse verschiedener Königlich Hannoverscher Gebietstheile an den
Zollverein auch mit denjenigen innern Erzeugnissen, bei welchen eine Verschiedenheit der Be-
steuerung noch die gegenseitige Erhebung einer Uebergangsabgabe und die Anwendung be-
sonderer Kontrolmaaßregeln nothwendig machen würde, eine völlige Freiheit des Verkehrs
zwischen den gedachten Hannoverschen Landestheilen und Braunschweig, sowie den zollverein-
ten Staaten, unter welchen eine Uebereinstimmung der Besteuerung der inneren Erzeugnisse
vereinbart ist, herzustellen, wollen Seine Majestät der König von Hannover in Ihren oben
benannten Landestheilen eine Gleichstellung der Besteuerung innerer Erzeugnisse mit den im
Herzogthume Braunschweig bestehenden Besteuerungs-Grundsätzen bewirken.
Artikel 2. Demgemäß werden Seine Majestät der König von Hannover in den
gedachten Landestheilen, was
a) den Branntwein, und
b) das Bier
betrifft, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an, die bisher
daselbst bestandenen Verbrauchs-(Fabrikations-) Abgaben von inländischem Branntwein und
Bier aufhören, und eine Brannteweinsteuer, imgleichen eine Braumalzsteuer, nach Maaß-
gabe der desfallsigen Herzoglich Braunschweigschen Steuergesetzgebung, sowohl den Steuer-
sätzen, als auch den Erhebungs= und Kontrolformen nach eintreten lassen.
Artikel 3. In Betreff
C) des Tabacks
wollen Seine Majestät der König von Hannover in dem Falle, daß in ihren fraglichen
Landestheilen der Tabacksbau einen irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, daselbst die
im Herzogthume Braunschweig dann bestehende Besteuerung des inländischen Tabacksbaues
einführen.
Artikel 4. Wegen der Besteuerung
d) des inländischen Weins
übernehmen Seine Majestät der König von Hannover die Verpflichtung, die eventuell zwi-
schen Preußen und Braunschweig vereinbarte Weinsteuer einzuführen, für den Fall, daß
innerhalb der fraglichen Königlich Hannoverschen Landestheile Weinbau zur Kelterung von
Most von Privaten betrieben werden sollte.