Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Artikel 3. Bei Berechnung und Vertheilung des reinen Einkommens aus den be- 
treffenden Steuern und Zöllen auf die Kopfzahl der Bewohner der Kommunion sollen letz- 
tere, in soweit sie dem Steuervereine angeschlossen sind, den einseitig Hannoverschen Unter- 
thanen, in soweit dieselben aber dem Zollvereine angeschlossen sind, den einseitig Braun- 
schweigschen Unterthanen hinzugerechnet und gleichgestellt werden, das hiernach für die ge- 
sammte Kommunion zu berechnende reine Einkommen aber zu *# an Hannover und zu ?. 
an Braunschweig fallen. 
Der ausschließliche Debit mit Salz soll — ohne gegenseitige Berechnung und Ver- 
gütung der damit etwa verbundenen Vortheile — in den dem Steuervereine angeschlossenen 
Kommunionbesitzungen der Königlich Hannoverschen Regierung, in den dem Zollvereine an- 
geschlossenen Kommunionbesitzungen aber der Herzoglich Braunschweigschen Regierung zu- 
stehen. 
Artikel 4. In Kontraventionssachen gegen die nach Artikel 2. in den Kommnunion= 
besitzungen geltenden Abgabengesetze sollen kompetent sein: 
1) für die dem Steuervereine angeschlossenen Kommunionbesitzungen 
a) in erster Instanz das Kommunion-Bergamt zu Goslar, 
b) in zweiter Instanz die Königlich Hannoversche Justizkanzlei zu Göttingen, 
I) in letzter Instanz das Königlich Hannoversche Ober-Appellationsgericht zu Gelle; 
2) für die Saline Juliushalle 
a) in erster Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Amt Harzburg und das 
Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht Wolfenbüttel, nach Maaßgabe der im 
Herzogthume Braunschweig bestehenden Kompetenzbestimmungen, 
b) in zweiter und letzter Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht 
Wolfenbüttel und das Herzoglich Braunschweigsche Ober-Landesgericht, nach 
Maaßgabe der im Herzogthume Braunschweig bestehenden Kompetenzbestim- 
mungen; 
3) für die Langelsheimer Hütten 
a) in erster Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Amt Lutter am Barenberge 
und das Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht Gandersheim, nach Maaßgabe 
der im Herzogthume Braunschweig bestehenden Kompetenzbestimmungen, 
b) in zweiter und letzter Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Kreisgericht zu 
Gandersheim und das Herzoglich Braunschweigsche Ober-Landesgericht, nach 
Maaßgabe der im Herzogthume Braunschweig bestehenden Kompetenzbestim- 
mungen; 
4) für die Hüttenwerke und das Kommuniongebiet bei Gittelde und Badenhausen 
a) in erster Instanz das Herzoglich Braunschweigsche Amt Seesen und das Her- 
zoglich Braunschweigsche Kreisgericht Gandersheim, nach Maaßgabe der im 
Herzogthume Braunschweig bestehenden Kompetenzbestimmungen,
	        
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