Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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5. Wer nach erfolgter Aufstellung des Ortscatasters (X 56 des Gesetzes) eine Zu 7 
neue Gewerbsanlage errichtet oder überhaupt einen neuen Erwerbszweig ergreift, hat bis 
zur nächsten Catasterberichtigung den niedrigsten Ansatz, welcher bei diesem Erwerbszweige 
vorkommt, zu erlegen. Wer dagegen eine bereits bestehende Gewerbsanlage übernimmt, hat 
bis zu demselben Zeitpuncte den davon bisher erlegten Gewerbesteuerbeitrag zu entrichten. 
§#6.0 Die Bestimmungen § 2 und 5 vorstehend gelten auch für die Mitglieder sol= Zu derf. & 
cher Gewerbsclassen, welche ein Gesammtsteuerquantum aufzubringen und zu vertreten ha- 
ben; es bleibt jedoch diesen Gewerbsclassen für das instehende Jahr eben so der durch den 
Zutritt neuer Mitglieder entstehende Steuerzuwachs überlassen, wie sie gegentheils den durch 
den Austritt einzelner Mitglieder oder durch begründet befundene Reclamationen entstehen- 
den Ausfall zu übertragen haben. 
§ 7. Die § 9 des Gesetzes über die Abstufung der Steuersätze bei freier Schätzung Zu # 9. 
enthaltenen Bestimmungen sind auch bei Repartition eines Gewerbesteuergesammtquantums 
für Kaufleute, Fabrikanten 2c. zu beobachten. 
6 8. Eine Gegenleistung, welche bei den durch Andere unterhaltenen Personen die Zu & 1I, 2. 
Steuerpflichtigkeit zur Folge hat, ist in allen den Fällen anzunehmen, wo durch die ge- 
werblichen oder haus= und landwirthschaftlichen Verrichtungen derartiger Personen die Dienste 
anderer, außerdem zu ermiethender, Personen ersetzt werden; z. B. wenn ein Vater seinen 
Sohn als Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Knecht, seine Tochter als Dienstmagd be- 
nutzt, ohne Unterschied, ob die dießfallsigen Dienstleistungen durch Geld oder Naturalien 
gelohnt werden. 
8 9. Ausländer, welche in hiesigen Landen in Privatdiensten stehen, sind, mit Aus= Zu §& 11, 5. 
nahme der Fälle unter § 13, 3, 4, 5 des Gesetzes, steuerpflichtig, sowie auch Dienstleute der 
Ausländer, welche sich bleibend in hiesigen Landen niederlassen, wenn auch die Dienstherr- 
schaft selbst nach § 11, 5 des Gesetzes noch befreit sein sollte. Die Letztere ist jedoch in 
solchem Falle zur Einziehung und Abführung der Steuerbeiträge ihrer Dienstleute (vergl. 
62 des Gesetzes) nicht verpflichtet. 
Ist der Aufenthalt der Herrschaft als bleibend nicht zu betrachten, so sind auch deren 
mitgebrachte ausländische Dienstleute, so lange sie bei dieser Herrschaft verbleiben, mit Per- 
sonalsteuer nicht zu vernehmen. 
8 10. Die Befreiung der § 12 des Gesetzes genannten Gewerbe ist nur im engern Zu § 12. 
Sinne zu verstehen und erstreckt sich nicht auf die mit dem Betriebe etwa verbundenen 
Nebengewerbe, z. B. Essig= und Hefenbereitung zum Verkauf. 
8 11. Für die auf Rechnung von Wittwen betriebenen Gewerbe ist der Steuersatz Zu § 15, 2. 
vorerst stets dergestalt zu berechnen, als ob außer den Gewerbsgehülfen ein Meister oder 
Geschäftsführer vorhanden wäre, und erst an dem hiernach sich ergebenden und beziehendlich 
nach § 9 des Gesetzes zuvörderst abzurundenden Ansatze die den Wittwen nach § 15, 2 
1845. 52
	        
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