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Eßbare Thiere, welche durch Zufall oder Unglück umkommen,
verbleiben dem Eigenthümer, insoferne der Fleischgenuß von den
jedesmal sofort herbeizurufenden Fleischbeschauern, oder von dem
in zweifelhaften Fällen zu befragenden Arzte oder Thierarzte
nicht als schädlich erkannt wird.
S. 5.
Fällt ein Thier, so ist der Eigenthümer bei Strafe eines
Thalers verpflichtet, hievon dem Wasenmeister binnen 12—18
Stunden, im Falle einer Seuche aber innerhalb 6 Stunden
Anzeige zu machen.
Der Wasenmeister hat sofort mit thunlichster Beschleunig-
ung das todte Thier mit einem Karren abzuholen, solches ge-
hörig, etwa mit einem Korbe oder einem reinen Tuche bedeckt,
wo möglich zur Nachtzeit, auf entlegenen Wegen, mit möglichster
Vermeidung aller bewohnten Orte, auf den Wasen zu schaffen
und gleich nach der Ankunft daselbst einzugraben. Das Schleifen
todten Viehes auf den Wasenplatz wird bei Strafe eines Tha-
lers untersagt.
S. 6.
Der Wasenmeister hat darüber zu wachen, daß von Nie-
mand Anderm gefallenes Vieh heimlich vergraben, oder abge-
zogen und in das Wasser, oder sonst wohin geworfen werde.
Bei Entdeckung einer solchen Polzei-Uebertretung sollen dem
Wasenmeister die sonst üblichen Gebühren doppelt bezahlt wer-
den, die Thäter für allen Schaden zu haften haben, und bei
Viehseuchen mit 10—20 Thalern, außerdem aber mit 1—3 Tha-
lern, gestraft werden.
S. 7.
Alle Thiere, welche man dem Wasenmeister zum Täödten
übergibt, müssen auf den Wasenplatz gebracht, und vort getödtet
werden. Ob dagegen Thiere, welche an einer ansteckenden Krank-
heit leiden, an dem Orte, wo sie sich befinden, getödtet, und
erst nachher auf den Wasenplatz gebracht werden sollen, hat der
Gerichtarzt zu bestimmen.
Auf Anordnung der einschlägigen Distriktspolizeibehörde
oder des Gerichtsarztes hat der Wasenmeister Sectionen des
gefallenen Viehes unter Leitung und Beihilfe eines Thierarztes
zu vollziehen.