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B
AMA 35) Gesetz,
die Schutzunterthänigkeit und die Ablösung der darauf bezüglichen Abentrichtungen
betreffend;
vom 21sten Juli 1846.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
finden Uns bewogen, wegen der Schutzunterthänigkeit und über die Ablösung der darauf
bezüglichen Abentrichtungen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes zu
verordnen:
1. Von allen auf Gesetz und Provincialverfassung beruhenden Wirkungen des in der
Oberlausitz mit dem Namen der Schutzunterthänigkeit bezeichneten Verhältnisses ist
anzunehmen, daß sie bereits durch die Verfassungsurkunde in Verbindung mit dem Gesetze
über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17ten März 1832 in Wegfall gekom-
men sind.
Es stehen daher schutzunterthänige Grundstücke und Personen, als solche, in keinem
anderen Rechtsverhältnisse, als diejenigen Grundstücke und Personen, deren Erbunterthä-
nigkeit mit der § 295 des gedachten Gesetzes bestimmten Rente abgelbst worden ist.
2. Die vermöge besonderer Rechtstitel auf schutzunterthänigen Grundstücken haftenden
Verbindlichkeiten unterliegen den Bestimmungen des angezogenen Gesetzes, und zwar die zur
Bezahlung eines jährlichen Schutzgeldes den Vorschriften § 52 unter e. , dagegen die Ver-
bindlichkeit der Besitzer zu gewissen Abentrichtungen im Falle des zeitweiligen oder bleiben-
den Wegzugs (Losgeld) der Ablösung auf einseitigen Antrag, und zwar nach folgenden Sätzen.
3. Ist von dem Besitzer eines schutzunterthänigen Grun?stücks nur für seine Person
ein Losgeld zu entrichten, und beträgt dieß nicht über Zwei Thaler früherer Währung, so
ist die Ablösungsrente auf
Acht Pfennige Deeimaleourant,
*) Diese lauten so:
8 52.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht zu beziehen auf 2c.
e) solche Geldgefälle, welche von Grundstücken zu gewissen Terminen und nach einem
in Voraus festbestimmten Betrage zu entrichten sind.
Jedoch können, durch freie Vereinigung zwischen dem Berechtigten und dem Ver—
pflichteten, dergleichen Gefälle ebenfalls abgelöst werden; auch sind Vereinigungen
der Art überall möglichst zu befördern. Es tritt aber hierbei dasjenige ein, was
§ 2 wegen der Privatvereinigungen über Ablösung vorgeschrieben ist.