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Gesch -und Verorduungsblalt
für das Königreich Sachsen,
126 Stück vom Jahre 1846.
—46) Gesetz
über Erfüllung der Militärpflicht;
vom Isten August 1846.
Won, Friedrich Auguft, von GOTCTES Gnaden König
von Sachsen ꝛc. ꝛc. 2c.
haben eine Umänderung des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom 26sten Octo—
ber 1834 für nöthig erachtet und verordnen deshalb, mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände, Folgendes:
Erster Theil.
Erstes Capitel.
Verpflichtung zum Militärdienste.
& 1. Mit Erlangung der Staatsangehörigkeit in hiesigen Landen nimmt die Ver-
bindlichkeit zum Königlich Sächsischen Militärdienste ihren Anfang und es erhält jeder
Militärpflichtige, unter vorausgesetzter Befähigung, durch seinen Eintritt in die Armee
gleichen Anspruch auf Beförderung in derselben.
Diese Verbindlichkeit erlischt, wenn unselbstständige Söhne mit ihren Aeltern, oder
uneheliche Söhne mit ihren Müttern vor zurückgelegtem 1 Sten Lebensjahre unter Geneh-
migung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde in einen fremden Staat auswandern.
Auch können derselben diejenigen Militärpflichtigen durch Dispensation enthoben wer-
den, welche als älternlose Söhne oder nach zurückgelegtem 1 Sten Lebensjahre mit ihren
Aeltern entweder in solche Staaten auswandern, wo in dieser Hinsicht gleiche gesetzliche
oder vertragsmäßige Bestimmungen bestehen, oder bei erwiesener Mittellosigkeit zu Erlegung
der gesetzlichen Einstandssumme unter Umständen auswandern, die nach landespolizeilichen
Rücksichten eine solche Ausnahme rechtfertigen.
In allen diesen Fällen tritt aber jene Verpflichtung wieder in Kraft, wenn dergleichen
Individuen vor erfülltem 26sten Lebensjahre in hiesige Lande zurückkehren, daselbst die
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