Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

1067 ) 
  
Gesch -und Verorduungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
126 Stück vom Jahre 1846. 
  
—46) Gesetz 
über Erfüllung der Militärpflicht; 
vom Isten August 1846. 
Won, Friedrich Auguft, von GOTCTES Gnaden König 
von Sachsen ꝛc. ꝛc. 2c. 
haben eine Umänderung des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom 26sten Octo— 
ber 1834 für nöthig erachtet und verordnen deshalb, mit Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, Folgendes: 
Erster Theil. 
Erstes Capitel. 
Verpflichtung zum Militärdienste. 
& 1. Mit Erlangung der Staatsangehörigkeit in hiesigen Landen nimmt die Ver- 
bindlichkeit zum Königlich Sächsischen Militärdienste ihren Anfang und es erhält jeder 
Militärpflichtige, unter vorausgesetzter Befähigung, durch seinen Eintritt in die Armee 
gleichen Anspruch auf Beförderung in derselben. 
Diese Verbindlichkeit erlischt, wenn unselbstständige Söhne mit ihren Aeltern, oder 
uneheliche Söhne mit ihren Müttern vor zurückgelegtem 1 Sten Lebensjahre unter Geneh- 
migung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde in einen fremden Staat auswandern. 
Auch können derselben diejenigen Militärpflichtigen durch Dispensation enthoben wer- 
den, welche als älternlose Söhne oder nach zurückgelegtem 1 Sten Lebensjahre mit ihren 
Aeltern entweder in solche Staaten auswandern, wo in dieser Hinsicht gleiche gesetzliche 
oder vertragsmäßige Bestimmungen bestehen, oder bei erwiesener Mittellosigkeit zu Erlegung 
der gesetzlichen Einstandssumme unter Umständen auswandern, die nach landespolizeilichen 
Rücksichten eine solche Ausnahme rechtfertigen. 
In allen diesen Fällen tritt aber jene Verpflichtung wieder in Kraft, wenn dergleichen 
Individuen vor erfülltem 26sten Lebensjahre in hiesige Lande zurückkehren, daselbst die 
1846. 17
	        
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