(141 )
Die Wahl des jeder Kreisdirection für dergleichen Fälle im voraus zuzuordnenden
Stabsofsiziers erfolgt bei dem Kriegsministerium.
# 74. Dafern Unwürdige der gesetzlichen Einstandsgelderzahlung zu unterwerfen
sind, ist solches zum Behufe obrigkeitlicher Maaßnehmungen auf deren Geburts= oder
Gestell-Scheinen zu bemerken, auch sonst zu Sicherstellung des Stellvertretungsfonds und
Unterrichtung der Betheiligten von obigen Maaßnehmungen von den Amtshauptmann-
schaften und Obrigkeiten behufige Vorkehrung zu treffen.
§ 75. Alsbald nach beendigter Mannschaftsaushebung ist von jeder Amtshaupt-
mannschaft nach dem Schema unter IV. eine Uebersicht des Rekrutirungsstandes anzu-
fertigen und bei dem Kriegsministerium Behufs der daselbst in Gemäßheit § 46 des
Gesetzes vorzunehmenden
Quotenregulirung
an dem von selbigem zuvor bestimmten Tage einzureichen.
& 76. Bei dem Ouotenauswurfe ist in Gemäßheit der §& 20 und 48 des Ge-
setzes sowohl auf Ergänzung des Abganges bei der activen Armee, als auf den für die
vor und bei der Ausarbeitung in Abgang kommenden Rekruten zu leistenden Ersatz Rück-
sicht zu nehmen und es kommen dabei in Aufrechnung
a) die als sistirt und diensttüchtig protocollirten Mannschaften der gegenwärtigen
Jahres-Altersclasse und die aus früheren Altersclassen noch zurückstehenden mit
Einschluß der Unwürdigen,
b) die § 45 unter aa, bb und cc bezeichneten Mannschaften mit Ausnahme der
in Landes-Versorgungsanstalten und in der Blindenanstalt zu Dresden befind-
lichen Untüchtigen,
c) die früher zurückgestellten Ernährer hülfsbedürftiger Familien, insofern sie inner-
halb der ersten drei Jahre zur Einstellung in das Militär auszusetzen sind,
d) die mit Frist zurückgestellten Studirenden (& 10 des Gesetzes), deren Frist ab-
gelaufen ist, sofern sie diensttüchtig befunden worden sind.
Letztere werden jedoch nur für denjenigen Bezirk, in welchem sie zurück= und in die
Dienstreserve gestellt worden, auch wenn sie vor dem Ablaufe der Frist in das Militär
eingetreten sind, oder Einstandsgeld bezahlt haben, erst in dem Jahre des Fristenablaufs
berücksichtigt.
8 77. Ueber die außer der Rekrutirungszeit als Nachgestellte oder Freiwillige an
das Militär abgegebenen, bei der Rekrutenquote nicht in An= und Aufrechnung kom-
menden Mannschaften haben die Amtshauptmannschaften von drei Monaten zu drei Mo-
naten in tabellarischer Form Anzeige an das Kriegsministerium zu erstatten.
21