Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

Untersuchungsgerichte — welches Verfahren selbige bei den auf Antrag 
eines Betheiligten zu bestrafenden Verbrechen zu beobachten haben 
Unterthanen, erkrankte oder verstorbene unbemittelte, — Abschluß einer Con- 
vention zwischen dem Konigreiche Sachsen und dem Großherzogthume 
Baden wegen gegenseitiger unentgeldlicher Uebertragung der beilungs- 
Verpflegungs= und Beerdigungskosten für selbbe 
V. 
Veräußerungen von Grundstücken, welche den Königl. Rentämtern zins- 
oder lehngeldpflichtig sind, — aus welchen Gründen letzteren hierdon 
Benachrichtigung zu ertheilen ist.. 
— don Grundstücken, von der Einwilligung eines Dritten durch gegebene 
Versprechen abhängig gemachte, — inwiefern desfallsige Dispositions-= 
beschränkungen in das Grund= und Sypothekenbuch nicht einzutragen 
Verbrechen, auf Antrag eines Betheiligten zu bestrafende, — Verfahren der 
Untersuchungsgerichte dabei 
Verfügungen, gerichtliche, an entfernte Betheiligte zu behändigende, — in- 
wiefern deren Zusendung an letztere durch die Post gestattet ift. 
Vergehen, auf Antrag eines Betheiligten zu bestrafende — Verfahren der 
Untersuchungsgerichte dabei 
Verjährung — nach welchem Rechte selbige in den in dem neuerworbenen 
Gebietstheile Schirgiswalde entstehenden Rechtsftreitgkeiten zu beurthei- 
len ist 
— ertinctive, — Gesetz über deren Unterbrechung 
— Publicationsverordnung hierzu 
— inwiefern durch das Anbringen einer Rechtsstreitigkeit bei dem Frie- 
densrichter der Lauf derselben nicht unterbrochen wird 
— bei Erhebung der Rübenzuckersteuer eintretende, — Frist dafür 
Verjährungefrist, kurze, — Gesetz über deren dinfhruns für Frris Vor- 
derungen. 
und zwar: 
— welche Forderungen und Ansprüche in Zukunft mit dem Ablaufe von 
3 Jahren verjähren — Anfang dieser Frist — ob und inwiefern 
Rückstände an directen und indirecten Abgaben, Zehnten 2c. dieser Ver- 
jährungsfrist unterworfen sind 
— wodurch sie unterbrochen wird — inwiefern der Gläubiger nach Ab- 
lauf der Verjährungsfrist seiner Befriedigung halber sich an ein be- 
stelltes Pfand halten kann — die eingetretene Verjährung kommt auch 
dem Bürgen zu Statten — Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
gegen deren Ablauf findet nicht Statt 
Verpfändungen von Grundstücken, von der Einwilligung eines Dritten durch 
gegebene Versprechen abhängig gemachte, — aus welchen Gründen 
desfallsige Dispositionsbeschränkungen in das Grund= und Hypotheken- 
buch nicht einzutragen sind 
Verpflegungskosten, durch erkrankte oder verstorbene unbemittelte Unter- 
thanen erwachsene, 
Großherzogthume Baden wegen hegense itiger unentgelvlicher Uebertragung 
derselben . . 
  
  
  
— Convention des Königreichs Sachsen mit dem 
  
Tax. 
27 Nov. 
12 Oct. 
24 Sept. 
29 Sept. 
27 Nov. 
1 Oct. 
27 Nov. 
12 ebr. 
20 Juni 
— 
— 
22 Juni 
3 Aug. 
23 Juli 
29 Sept. 
12 Oct. 
  
  
Slite. 1 
311 
235 
270 fg. 
311 
306 fg. 
311 
13 fg. 
61 
89 
210, 213 
91 g. 
93 fg. 
270 fg. 
267 fg. 
  
  
  
Paragraph. 
1 — 11 
5— 13