Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Da, wo der Ortsverfassung nach, oder in Gemäßheit getroffener Vereinbarungen, oder 
einer von der Amtshauptmannschaft getroffenen Anordnung, eine von den verschiedenen 
Obrigkeiten desselben Orts das Geschäft zugleich für einen anderen oder sämmtliche übrige 
Gerichtsantheile zu besorgen hat, sind die verschiedenen Gerichtsantheile genau von einander 
zu halten. 
4. Uebrigens sind die Anweisungen zu befolgen, welche auf den beiliegenden Tabellen- 
mustern, unter rother Eindruckung von Beispielen zur Verdeutlichung nur auf den zur Aus- 
füllung bestimmten Tabellenentwürfen (§ 2 und 3) ertheilt werden. 
5. Unter Wegfall von den Amtshauptmannschaften und der Gesammtcanzlei zu ferti- 
gender summarischer Einwohnerbestände, sind von diesen sämmtliche Orts= und Haustabellen 
mittelst genauer Specificationen, in welchen auch auf die Rechtschreibung der 
Ortsnamen besondere Aufmerksamkeit zu verwenden ist, bis zum 3 sten December dieses 
Jahres an das Directorium des statistischen Vereins einzusenden, welches wegen Erledigung 
gefundener Zweifel und Mängel in Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom isten No- 
vember 1836 (Seite 303 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836) sich an 
die Behörden unmittelbar zu wenden hat, und diesen die Listen nach gemachtem Gebrauche 
zurücksenden wird. 
6. Mit der dermaligen Volkszählung soll auch die Einsammlung gewerbstatistischer 
Notizen als Anfang zu einer Grundlage für eine künftig zu bearbeitende Gewerbstatistik für 
das Königreich Sachsen verbunden werden, weshalb am Schlusse der Tabelle ) die erforder- 
liche Rubrik beigefügt ist, deren sorgfältige und vollständige Ausfüllung den Hauswirthen 
oder deren Stellvertretern (§ 2) ebenfalls obliegt. 
7. Im Uebrigen kommt auch dießmal in allen vorstehend nicht geänderten Bestim- 
mungen die Verordnung vom 15ten Mai 1832 (Seite 309 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1832) zur Anwendung. 
Dresden, am 1 Sten August 1846. 
Ministerium des Innern. 
von Falkenstein. 
Demuth.
	        
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