Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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zu § 9 des der Maaßgabe beobachtet werden, daß, soweit in diesen Bestimmungen von Brannt- 
Gesetzes, weinbrennern die Rede ist, solche auf diejenigen zu beziehen sind, welche Zucker 
aus Rüben bereiten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterzeichnet und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 3ten August 1846. 
Friedrich August. 
 
	        
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