Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(219 ) 
1. 
Bezirk des Hauptzollamts zu N. 
Nummer des Inventariums. 
S□S 
Nummer der Belege. 
Anmeldung 
der 
Räume und Geräthe, 
welche zur Rübenzuckerfabrik de. 
zu * 4 4 
  
  
in der Straße Nr. Lgehören. 
Anleitung Angabe 
zum Gebrauche für den Inhaber der Fabrik. 
Diese Anmeldung ist von dem Inhaber der Fabrik 
der Steuerbehörde des Bezirks in doppelter Aus- 
fertigung dann zu Übergeben, wenn 
a) eine Fabrik neu errichtet worden, oder 
b) wenn die vorhandene Anmeldung irgendwie 
undeutlich geworden ist. 
Es sind alle zur Fabrik gehörigen oder in den 
Räumen derselben vorhandenen feststehenden Ge- 
räthe aufzunehmen. 
Jedes Geräth ist einzeln zu verzeichnen. 
Der Inhaber der Fabrik hat umstehend nur die 
drei ersten Spalten auszufüllen und seine Ein- 
tragung am Schlusse mit der Angabe des Tages 
und seiner Namens-Unterschrift zu vollziehen. 
Diese Anmeldung ist in der Fabrik sorgfältig und 
gegen Beschmutzung und Beschädigung geschützt 
aufzubewahren. 
Nachträge und Veränderungen in Bezug auf die- 
selbe werden mittels eines dazu bestimmten beson- 
deren Formulars bei der Steuerbehörde angemeldet. 
Eine neue Anmeldung ist bei der Steuerbehörde, 
sobald es von derfelben verlangt wird, einzureichen. 
der Räume und ihrer Lage.
	        
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