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(Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
19°# Stück vom Jahre 1846.
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rG68) Verordnung,
den Vereins-Zolltarif 1848 betreffend;
vom 26sten October 1846.
Friedrich August, von GOTTE# Gnaden König von Sachsen
20. 220. 20.
In Folge der Vereinbarung der Zollvereins-Regierungen treten, wie hierdurch bekannt
gemacht wird, vom isten Januar 1847 die in der Beilage aufgenommenen Verän-
derungen in dem Vereins-Zolltarife 1248 ein.
Zugleich werden hierbei, zur Beseitigung der über die Anwendung der Tarifpo=
sition Alc 1 und 2 entstandenen Zweifel, diese Positionen dahin erläutert, daß nur
durch die Walke verfilzte wollene Waaren im Sinne des Tarifs als „gewalkte" an-
zusehen sind, und daß ungewalkte gemusterte wollene Waaren dem Tarifsatze 41 c 1
auch dann unterliegen, wenn in denselben Kammgarn nicht enthalten ist.
Hiernach haben sich Unsere Zollbehörden und Unterthanen, sowie Alle, die dabei
betheiligt sind, zu achten.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen worden, auch ha-
ben Wir Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 26sten October 1846.
Friedrich August.
—Heinrich Anton von Zeschau.
1846. 42