Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

Gesch-und Verorduungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
20|tes Stück vom Jahre 1846. 
      
  
  
  
„W69) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 22sten Juni 1846, die Bestellung 
von Friedensrichtern betreffend; 
vom Isten November 1846. 
Zu Ausführung des Gesetzes, die Bestellung von Friedensrichtern betreffend, vom 22sten 
Juni 1846 (Gesetz- und Verordnungsblatt von demselben Jahre, Seite 81 fg.), wird hier— 
durch Folgendes verordnet: 
8 1. Sämpmtliche Stadträthe und Gemeindeobrigkeiten haben alsbald nach dem Er- Zu 88 3, 5, 6 
scheinen gegenwärtiger Verordnung an die Stadtverordneten ihrer Stadt und an die Gemeinde= des Geseses. 
räthe der Orte, deren Gemeindeobrigkeit sie sind, für solche Gemeinden aber, welche wegen 
geringer Zahl der ansässigen Mitglieder keinen Gemeinderath haben, an die Gemeindevorstände, 
eine Aufforderung zur Erklärung über die Bestellung von Friedensrichtern zu erlassen. 
& 2. Diese Aufforderung ist an Orten von 500 oder mehr Einwohnern dahin zu 
richten, daß die Stadtverordneten oder Gemeinderäthe darüber, ob die Wahl eines Friedens- 
richters, oder an Orten von mehr als 3000 Einwohnern, nach Befinden die Wahl mehrerer 
Friedensrichter vorgenommen werden soll, sich berathen und das Ergebniß dieser Berathung 
und den in Folge derselben gefaßten Beschluß, letzterer gehe nun dahin, daß eine solche Wahl 
vorzunehmen sei, oder dahin, daß sie für jetzt noch ausgesetzt bleiben möge, längstens binnen 
drei Monaten dem Stadtrathe oder der Gemeindeobrigkeit anzeigen sollen. 
§ 3. An Orten, welche weniger als 500 Einwohner haben, ist die in § 1 gedachte 
Aufforderung dahin zu erlassen, daß die Gemeinderäthe, oder bei Gemeinden, die keinen Ge- 
meinderath haben, die sämmtlichen stimmberechtigten Gemeindeglieder darüber, ob sie mit 
einer benachbarten anderen Gemeinde zusammen einen gemeinsamen Friedensrichter wählen 
wollen, sich berathen, das Ergebniß dieser Berathung und den gefaßten Beschluß längstens 
binnen drei Monaten der Gemeindeobrigkeit anzeigen, und zugleich, wenn der Beschluß dahin 
ausgefallen ist, daß sie mit einer benachbarten anderen Gemeinde zusammen eine solche Wahl 
vornehmen wollen, diese andere Gemeinde namhaft machen sollen. 
1846. 43
	        
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