Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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„SZS.) Verordnung, 
die wegen der Abgabenverhältnisse in der Herrschaft Wildenfels getroffene 
Uebereinkunft betreffend; 
vom 18Sten Februar 1846. 
Wöogß, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Künm 
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
thun hiermit kund, daß wegen der Abgabenverhältnisse in der Herrschaft Wildenfels von 
Unsern dazu verordneten Commissaren und den Bevollmächtigten des Grafen zu Solms- 
Wildenfels als Besitzers dieser Herrschaft die unter A. hier beigefügte Uebereinkunft getrof- 
fen und, nachdem der benannte Graf zu Solms solche angenommen und ratihabirt hat 
Unsere Genehmigung derselben, besage der unter B. anliegenden Deelaration, ertheilt worden ist. 
Wir verordnen daher, daß diese Uebereinkunft und die nurgevachte Declaration von den 
Behörden genau beobachtet werde. 
So geschehen und gegeben unter Unserer eigenhändigen Vollziehung und Vordruckung 
des Königlichen Siegels zu Dresden, am 1 Sten Februar 1846. 
Friedrich August. . 
Johann Paul von Falkenstein. 
  
  
A. 
Uebereinkunft 
wegen der Abgabenverhältnisse in der Herrschaft Wildenfels. 
Zosten 3osten Maͤrz 
Da von Seiten der Königlich Sächsischen Staatsregierung die in dem Recesse vom ä#en iaten Tpril 
1706 über die Abgabenverhältnisse in der Herrschaft Wildenfels getroffenen Bestimmungen 
für unvereinbar mit der seitdem eingetretenen gänzlichen Umgestaltung der Territorial- und 
Abgabenverfassung hiesiger Lande angesehen worden, so ist an deren Stelle, zwischen den 
unterzeichneten Königlich Sächsischen Commissarien und den gleichfalls unterzeichneten Be- 
vollmächtigten des Grafen zu Solms, als Besitzers der Herrschaft Wildenfels, nachstehende 
Uebereinkunft verabredet und geschlossen worden: 
§ 1. Es bewendet bei der in der Herrschaft Wildenfels sowohl bereits seit Anfang 
des Jahres 1834 in Vollziehung gesetzten Einführung sämmtlicher indirecten und directen 
Verbrauchs= und Personalabgaben, als auch seit Anfang des Jahres 1844 hinzugetretenen 
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