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Gesch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
8" Stüd vom Jabre 1846.
21.) 6 e se 6,
die fernere Emittirung von drei Millionen Thalern in neuen Cassenbillets
betreffend;
vom 18ten Juni 1846.
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Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 2. 2.
Da der Betrag der auf Grund der Gesetze Lvom 16ten April 1840 und vom gten
September 1843 creirten Cassenbillets für den Verkehr hiesiger Lande noch immer als
unzureichend sich darstellt, so haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände be-
schlossen, wie folgt:
& 1. Die gegenwärtig nach Höhe von 4 Millionen Thalern bestehende Cassenbillets-
schuld ist anderweit um eine Nominalsumme von
Drei Millionen Thalern — —.
neuer Cassenbillets zu verstärken. Dieselben sind mit:
500,000 Thalern in 500,000 Stück von der Elasse Lit. A. à 1 Thlr.,
1,300,000 260,000 .it. B. à 5
1,200,000 = 120,000 . Lit. C. à 10.
Uts.
auszufertigen und dem eintretenden Bedürfnisse entsprechend, in Umlauf zu setzen.
§#2. Auf diese Nachereirung leiden die Bestimmungen des obangezogenen Gesetzes
vom 16ten April 1840, ingleichen die zu Ausführung desselben bereits getroffenen oder
noch zu treffenden Anordnungen ebenfalls durchgehends Anwendung.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns eigenhändig vollzogen, demselben auch Unser
Königliches Siegel beigedruckt worden. Gegeben zu Dresden, den 1 Sten Juni 1846.
Friedrich August.
« Heinrich Anton von Zeschau.
1846. 11