Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Dividendengenuß einer Seits und das durch beiderlei Actiengattungen zusammen repräsentirte 
nominelle Actiencapital anderer Seits dabei zu Grunde gelegt wird. 
Wir wollen, daß dem Inhalte dieses Nachtragsstatuts von Jedermann, den es angeht, 
nachgegangen werde, und haben zu dessen Beurkundung gegenwärtiges 
Bestätigungsdecret 
unter Eigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Dresden, den 7ten October 1847. 
Friedrich August 
Johann Paul von Falkenstein. 
Albert von Carlowitz. 
Nachtrag zu den Statuten 
für die Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft 
vom 10ten Januar 1845. 
  
& 1. Zum Ersatze des nach § 20 der Statuten für die Löbau-Zittauer Eisenbahn- 
gesellschaft aus dem Anlagecapitale vorschußweise entnommenen Betrags der Zinsen auf die 
Einzahlungen während der Bauzeit, und zur Aufbringung des durch unvorhergesehene Fälle 
zur Vollendung des Baues der Löbau-Zittauer Eisenbahn sich herausstellenden Mehrbedarfs 
wird das ursprüngliche Actiencapital der Gesellschaft dieser Bahn von 2,000,000 Thalern 
um 500,000 Thaler erhöht. 
& 2. Zu diesem Behufe werden 20,000 Stück, auf den Inhaber lautende Actien Lit. 
B. creirt, welche nicht nur in Hinsicht auf Zinsen und Dividende, sondern auch hinsichtlich 
des Capitalbetrags den §§ 10, 11, 12 resp. 13 gedachten Vorzug vor den Stammactien 
à 100 Thlr. — —, die nunmehr unter Lit. A. auszufertigen sind, genießen. 
§J 3. Auf jede Actie Lit. B. darf nur ein die Summe von Fünf und Zwanzig Tha- 
lern — — erreichender Gesammteinschuß eingefordert, diese Bestimmung auch auf keine 
Weise abgeändert werden. 
& 4. Die Einzahlungen auf die Actien Lit. B. geschehen in 3 Terminen, und zwar 
mit 5 Thalern — — gleichzeitig mit der letztern Einzahlung auf die Actien Lit. A. und
	        
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