Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Dessen zur Urkund ist gegenwärtiges 
Bestätigungsdeeret 
ausgefertigt, und unter Beisetzung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig unter- 
schrieben worden. 
Dresden, am 19ten December 1846. 
Friedrich August. 
Johann Paul von Falkenstein. 
Albert von Carlowitz. 
  
  
2.r 2.k 
33. Die eingelegten Gelder sind keiner Verkümmerung unterworfen, indeß wird da= Verkümmerung 
durch die Hülfsvollstreckung in das bei einem Schuldner sich findende Sparcafsenbuch nicht der Einlagen. 
ausgeschlossen. 
2c. 2c. 
37. Wird die Rückzahlung ganz oder theilweise gewünscht, so kann dieß blos in den Rückzahlungen. 
Stunden einer Cassenerpedition und unter Vorzeigung des Sparcassenbuchs geschehen, in 
welchem die Kündigung oder Rückzahlung eben so, wie bei Einlagen, eingetragen und unter- 
zeichnet wird. 
Die Rückzahlungen finden in folgender Weise statt: Kündigungs- 
a) Posten bis mit 10 Thaler — — werden sogleich bei der Anmeldung, fristen. 
b) bei einem höheren Betrage und bis zu 25 Thaler — — nach einmonatlicher 
Kündigung, 
) über 25 Thaler — — bis mit 50 Thaler — — nach zweimonatlicher und 
*' d) höhere Summen ohne Unterschied nach einvierteljähriger Kündigung 
ezahlt. 
Ohngeachtet der Bemerkung § 36 wird in der Regel stets der Vorzeiger des Sparcassen- 
buchs als dessen rechtmäßiger Eigenthümer angesehen und die Anstalt leistet bei hierbei vor- 
kommenden Irrungen keinen Ersatz. 
38. Geht ein Spvareassenbuch verloren, so ist solches sofort dem Vorsteher und von Verlust 
diesem spätestens am nächsten Cassentage dem Cassirer anzuzeigen. des irensen 
Hierauf wird von dem Vorsteher der Verlust des Buchs, mit Angabe der Nummer des- · 
selben, im hiesigen Wochenblatte und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht und der 
etwaige Inhaber desselben aufgefordert, binnen drei Monaten seine Ansprüche darauf geltend 
zu machen. 
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