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breitung, die Daͤmpfung desselben, die zuerst angekommenen Spritzen und andere
chunhedulsen und uͤber sonstige, die Sozietaͤt nach Inhalt des gegenwaͤrtigen
Reglements angehende Gegenstaͤnde bekannt ist, geschichtlich zu rtokoll
verzeichnet, und Jeder, der durch den Brand beschädigt ist, darüber, ob,
wo und wie hoch er — sei es sein Immobiliar= oder Mobiliarvermögen —
gegen Feuer versichert habe, umständlich vernommen werden. Die bei der ganzen
Verhandlung etwa vorkommenden Kosten übernimmt die Sozierät.
X. Auszahlung der Brandschaden-Vergütungsgelder.
g. 51.
Die Brandschadenvergütung wird für alle nach den Vorschriften dieses
Reglements ermittelten Beschädigungen des versicherten Gebaudes durch Feuer
geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Enrstehung des Feuers, er beruhe
in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen, darin einen Unterschied
macht.
G. 52.
Wenn jedoch das Feuer von dem WVersicherten selbst vorsätzlich verursacht,
oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von einem
Dritten angelegt wird, so fällt, mit Ausnahme des in dem F. 53. bezeichneren
Falles, die WVerbindlichkeit der Sozierät zur Zahlung der Brandschadenvergütung
fort. Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das Feuer vorsätzlich
verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten werden,
wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider ihn
die gerichtliche Untersuchung eröffnet worden.
In diesem Falle hängt es von dem Ausfall des Urtheils ab, ob die
Brandschadenvergükung definitiv wegfällt, oder nach rechtskraftig entschiedener
Sache nachzuzahlen ist. Wird der Versicherte für nichtschuldig befunden, so
muß die Nachzahlung erfolgen, im Fall einer Verurtheilung aber ist die Sozietaät
dazu nicht verpflichtet.
*“
Haften jedoch in einem solchem Falle (F. 52.) auf dem abgebrannten
Gebäude resp. auf der Besitzung, zu welcher das abgebrannte Gebäude gehört
har, solche Hypothekenschulden, die nach . 16. ff. bei dem Kataster gehörig
vermerkt sind, von dem Schuldner aber anderweiltig nicht gedeckt werden können,
so soll auf den Antrag dieser Gläubiger das abgebrannte Gebäude oder
der Platz, wo solches gestanden, resp. das Grundstück, zu welchem das abgebrannte
Gebäude gehört hat, nebst der Entschädigungssumme, welche die Sozietä4t
sonst zu gewähren hätte, zum offentlichen nothwendigen Verkaufe gesiellt
und dem Meistbietkenden mit der Verpflichtung zum Wiederaufbau #ugeschlagen
werden.