Full text : Das Preußische Polizeirecht. Zweiter Band. (2)

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breitung,  die  Daͤmpfung  desselben,  die  zuerst  angekommenen  Spritzen  und  andere
  chunhedulsen  und  uͤber  sonstige,  die  Sozietaͤt  nach  Inhalt  des  gegenwaͤrtigen
  Reglements  angehende  Gegenstaͤnde  bekannt  ist,  geschichtlich  zu  rtokoll
  verzeichnet,  und  Jeder,  der  durch  den  Brand  beschädigt  ist,  darüber,  ob,
wo  und  wie  hoch  er  —  sei  es  sein  Immobiliar=  oder  Mobiliarvermögen  —
gegen  Feuer  versichert  habe,  umständlich  vernommen  werden.  Die  bei  der  ganzen
  Verhandlung  etwa  vorkommenden  Kosten  übernimmt  die  Sozierät.

X.  Auszahlung  der  Brandschaden-Vergütungsgelder.
g.  51.

Die  Brandschadenvergütung  wird  für  alle  nach  den  Vorschriften  dieses
Reglements  ermittelten  Beschädigungen  des  versicherten  Gebaudes  durch  Feuer
geleistet,  ohne  daß  die  Art  und  der  Grund  der  Enrstehung  des  Feuers,  er  beruhe
  in  höherer  Macht,  Zufall,  Bosheit  oder  Muthwillen,  darin  einen  Unterschied
  macht.

G.  52.

Wenn  jedoch  das  Feuer  von  dem  WVersicherten  selbst  vorsätzlich  verursacht,
  oder  mit  seinem  Wissen  und  Willen  oder  auf  sein  Geheiß  von  einem
Dritten  angelegt  wird,  so  fällt,  mit  Ausnahme  des  in  dem  F.  53.  bezeichneren
Falles,  die  WVerbindlichkeit  der  Sozierät  zur  Zahlung  der  Brandschadenvergütung
  fort.  Wegen  bloßen  Verdachts,  daß  der  Versicherte  das  Feuer  vorsätzlich
  verursacht  habe,  kann  diese  Zahlung  nur  dann  vorenthalten  werden,
wenn  der  Verdacht  so  dringend  ist,  daß  auf  den  Grund  desselben  wider  ihn
die  gerichtliche  Untersuchung  eröffnet  worden.

In  diesem  Falle  hängt  es  von  dem  Ausfall  des  Urtheils  ab,  ob  die
Brandschadenvergükung  definitiv  wegfällt,  oder  nach  rechtskraftig  entschiedener
Sache  nachzuzahlen  ist.  Wird  der  Versicherte  für  nichtschuldig  befunden,  so
muß  die  Nachzahlung  erfolgen,  im  Fall  einer  Verurtheilung  aber  ist  die  Sozietaät
  dazu  nicht  verpflichtet.

*“

Haften  jedoch  in  einem  solchem  Falle  (F.  52.)  auf  dem  abgebrannten
Gebäude  resp.  auf  der  Besitzung,  zu  welcher  das  abgebrannte  Gebäude  gehört
har,  solche  Hypothekenschulden,  die  nach  .  16.  ff.  bei  dem  Kataster  gehörig
vermerkt  sind,  von  dem  Schuldner  aber  anderweiltig  nicht  gedeckt  werden  können,
  so  soll  auf  den  Antrag  dieser  Gläubiger  das  abgebrannte  Gebäude  oder
der  Platz,  wo  solches  gestanden,  resp.  das  Grundstück,  zu  welchem  das  abgebrannte
  Gebäude  gehört  hat,  nebst  der  Entschädigungssumme,  welche  die  Sozietä4t
  sonst  zu  gewähren  hätte,  zum  offentlichen  nothwendigen  Verkaufe  gesiellt
und  dem  Meistbietkenden  mit  der  Verpflichtung  zum  Wiederaufbau  #ugeschlagen

werden.