Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des einen Staates vor 
das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des Zeugnisses, zur Confrontation oder 
Recognition gegen vollständige Vergütung der Reisekosten und des Versäumnisses nie ver- 
weigert werden. 
Art. 43. Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung 
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden sollen, 
so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, die bisher üblichen Reversalien 
über gegenseitige gleiche Rechtswillfährigkeit nicht weiter zu verlangen. In Ansehung der 
vorgängigen Anzeige der requirirten Gerichte an die vorgesetzten Behörden bewendet es bei 
den in beiden Staaten deshalb getroffenen Anordnungen. 
III. Bestimmungen rücksichtlich der Kosten in Civil= und Criminalsachen. 
Art. 44. Gerichtliche und außergerichtliche Proceß= und Untersuchungskosten, welche 
von dem zufolge der Bestimmungen dieser Uebereinkunft competenten Gerichte des einen 
Staates nach den dort geltenden Vorschriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungs- 
fähig erklärt worden sind, sollen auf Verlangen dieses Gerichts auch in dem andern Staate 
von den daselbst sich aufhaltenden Schuldnern ohne Weiteres erecutivisch eingezogen werden. 
Art. 45. In allen Civil= und Criminalrechtssachen, in welchen die Bezahlung der 
Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen Staates 
die Requisitionen der Behörden des andern sportel= und stempelfrei zu erpediren und nur 
den unumgänglich nöthigen Verlag an Copialien, Porto, Botenlöhnen, Gebühren der Zeu- 
gen und Sachverständigen, Verpflegungs= und Transportkosten zu liquidiren. 
Art. 46. Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhbrenden Zeugen und andern 
Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen 
gebührenden Vergütung nach der von dem regquirirten Gerichte geschehenen Verzeichnung bei 
erfolgter wirklicher Sistirung von dem regquirirenden Gerichte sofort verabreicht werden. 
Art. 47. Zu Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung in 
Civil- und Criminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besitzt, soll nur das Zeug- 
niß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter welcher diese Person ihre wesentliche 
Wohnung hat. Sollte dieselbe ihre wesentliche Wohnung in einem dritten Staate haben, 
und die Beitreibung der Kosten mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es angesehen, 
als ob sie kein hinreichendes eignes Vermögen besitze. Ist in Criminalfällen ein Ange- 
schuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkennt- 
nisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens gleich zu setzen. 
Art. 48. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags stehen mit der Beurthei- 
lung der politischen Heimath in keiner Verbindung.
	        
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