Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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3) daß die bei der Sächsisch-Bayerschen Staatsbahn Angestellten in der Regel durch diese 
Anstellung nicht die Staatsdienereigenschaft im Sinne des Staatsdienergesetzes er- 
halten sollen, 
um so mehr, als sich hiernach unsere Regierung nicht behindert sehen wird, zu Erlangung 
geeigneter Individuen, namentlich für die höheren Functionen, vie erforderlichen Ausnahmen 
eintreten zu lassen. « 
Dem Antrage, 
4) daß für die Gehalte der Directoren, Oberingenieurs und übrigen Beamten ein Nor- 
maletat entworfen und den Ständen zur Genehmigung vorgelegt werde, 
steht zwar ein erhebliches Bedenken nicht entgegen; Wir mögen jevoch nicht unbemerkt lassen, 
daß die wechselnden Bedürfnisse einer Verwaltung, wie die hier fragliche, die genaue Einhal- 
tung eines dießfallsigen Normaletats in Bezug auf Zahl und Gehaltssätze der Angestellten 
nicht immer thunlich und der Sache förderlich erscheinen lassen und daher eintretenden Falls 
Abweichungen hierunter nicht wohl zu vermeiden sein werden. 
Endlich haben wir aus den Verhandlungen über diesen Gegenstand entnehmen können, 
daß es nicht in der Absicht der getreuen Stände liegt, die Verwaltung bei Bestimmung der 
Tarife für Benutzung der Eisenbahn zu hemmen, welche nicht selten eine schleunige Verfüg- 
ung erheischen, und indem Wir die in solcher Beziehung zu treffenden Anordnungen vorbe- 
halten müssen, sind Wir damit einverstanden, 
5) daß gleichzeitig mit dem vorerwähnten Etat auch die Eisenbahntarife den getreuen 
Ständen zur Erklärung vorgelegt werden. 
Was hiernächst eine unmittelbare Schienenverbindung sämmtlicher in Leipzig ausmün- 
dender Eisenbahnen anlangt, so ist deren Wichtigkeit für den Verkehr von jeher erkannt, 
auch veren Ausführbarkeit bereits früher sorgfältiger Erwägung und Erörterung unterzogen 
worden. 
Auf den Antrag der getreuen Stände, 
es wolle die Staatsregierung Vorbereitungen zu Herstellung einer Schienenbahn zu 
Verbindung des Sächsisch-Bayerschen Bahnhofs mit dem Leipzig-Dresdener und Mag- 
deburg-Leipziger treffen, zugleich aber auch vdie Directorien der betreffenden Gesell- 
schaften mit in die Verhandlung ziehen und der nächsten Ständeversammlung unter 
Beifügung des Kostenanschlags darüber weitere Mittheilung machen, 
werden Wir daher entsprechende Verfügung treffen lassen. Insbesondere haben Wir die 
Ausdehnung und Anwendung des Expropriationsgesetzes auf diese Verbindungsbahn geneh- 
migt und werden von der Unserer Regierung ertheilten Ermächtigung zur gesetzlichen Bekannt- 
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