Gesetzund Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
4½. Stück vom Jahre 1847.
I17) Deecret,
die Auflösung der Sichsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie und die Ausführung
. der Sichsisch-Bayerschen Eisenbahn durch den Staat betreffend;
vom sten April 1847.
Wn, Friedrich August, von GOTxTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 24c.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir im Einverständnisse mit der Herzoglich Sachsen-
Altenburgischen Regierung und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände die Sachsisch-
Bayersche Eisenbahn von Leipzig bis zur Landesgrenze bei Hof, ingleichen die sich derselben
anschließende Zweigbahn von Werdau nach Zwickau, beide sammt Zubehör und allem übri-
gen der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie zustehenden Eigenthume vermöge des an-
liegenden Vertrags vom isten April dieses Jahres für den diesseitigen Staatsfiscus haben
erwerben lassen.
Wie nun in dessen Folge und in Uebereinstimmung hiermit auch Seiten der Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen Regierung die erforderliche Bekanntmachung erlassen werden wird,
also finden Wir Uns in Beziehung hierauf Nachstehendes zu allgemeiner Kenntniß zu bringen
und beziehendlich anzuordnen bewogen.
1. Die Sächsisch-Bayersche Eisenbahncompagnie ist aufgelöst und die von Unserer
Regierung im Vereine mit der des Herzogthums Sachsen-Altenburg über die Bedingungen
ihrer Mitwirkung bei dem Sächsisch-Bayerschen Eisenbahnunternehmen unterm 24Asten April
1841 abgegebene Erklärung (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 55),
nicht weniger die der ernannten Gesellschaft mittelst Decrets vom 7ten Januar 1843 (Gesetz-
und Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 29) ertheilte Concession zum Baue der oben-
gedachten Eisenbahnen für erloschen zu achten. Die mittelst Decrets vom 22sten Juni 1843
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 39) bestätigten Statuten der
Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie treten hiermit außer Wirksamkeit.
1847. 9