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vom 13ten September 1842 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1842, Seite 107),
vom 1 2ten Februar 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, Seite 3 8), vom
Aten Januar 1847 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1847, Seite 20) und vom
25sten Februar 1847 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom nämlichen Jahre Seite 37) zwi-
schen den Regierungen von Sachsen, Preußen, Hannover, Sachsen-Weimar, Braunschweig-
Lüneburg, Anhalt-Cöthen, Dessau und Bernburg, Sachsen-Altenburg und Reuß jüngerer und
älterer Linie abgeschlossenen Vereinbarungen rücksichtlich des gesammten Staatsgebietes von
Coburg-Gotha ebenfalls beigetreten.
Es wird daher solches und daß hiernach die von diesseitigen Behörden ausgestellten Paß-
karten innerhalb des darin bezeichneten Rayons von den Herzoglich Sachsen-Coburg und Go-
thaischen Behörden anerkannt und respectirt werden sollen, andererseits die von den Herzogli-
chen Behörden auszustellenden Paßkarten auch im Bereiche des hiesigen Landes als gültig
anzusehen sind, zu Jedermanns Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Dresden, am 3ten April 1847.
Ministerium des JInnern.
v. Falkenstein.
Stelzner.
210) Verordnung,
den eingangszollfreien Einlaß für Reis betreffend:
vom 17ten April 1847.
Way, Friedrich August, von GOTTSES Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
finden, in Folge der nach dem Erlasse der den eingangszollfreien Einlaß für Getreide, Hül-
senfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate betreffenden Verordnung vom 23sten October
vorigen Jahres noch höher gestiegenen Getreide-, insonderheit der Kornpreise, zu bestimmen
Uns veranlaßt, daß auch Reis bis zu und mit dem 30sten September dieses Jahres zollfrei
in das Königreich eingelassen werde.
Hienach haben sich Unsere Zoll= und Steuerbehörden zu achten.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem König-
lichen Siegel bedruckt worden. Gegeben zu Dresden, am 17ten April 1847.
Friedrich August.
Heinrich Anton von Zeschau.
Letzte Absendung: am 24sten April 1847.