Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

(73) 
E256060) Verordnung, 
das Verfahren bei Aufgreifung umherziehender Gewerbtreibender wegen 
mangelnder oder ungenügender Legitimation betreffend; 
vom 22sten April 1847. 
Naqh 8 24 der Verordnung, die Ausführung des Gewerbe- und Personalsteuergesetzes be— 
treffend, vom 24sten December 1845, haben die Grenz- und Steueraufsichtsbeamten die im 
& 19 derselben Verordnung genannten, ein Gewerbe im Umherziehen betreibenden Personen, 
welche sie ohne die nach diesem § erforderliche oder mit einer ungenügenden Legitimation be- 
treffen, anzuhalten und in Städten bei der Obrigkeit, auf dem Lande bei den Ortsgerichts- 
personen zu weiterer Verfolgung der Sache zu gestellen. Auch sind, Behufs der Controle 
über solche Aufgreifungen, die gedachten Aufsichtsbeamten instruirt worden, die solchenfalls 
erfolgte Abgabe der betroffenen Gewerbtreibenden sich von der betreffenden Ortsobrigkeit oder 
beziehendlich den Ortsgerichtspersonen in dem von ihnen zu führenden Tagebuche bescheinigen 
zu lassen. 
Demgemäß werden sämmtliche Obrigkeiten und Ortsgerichtspersonen andurch angewiesen, 
in den vorbemerkten Fällen den Grenz= und Steueraufsichtsbeamten, auf deren Verlangen, 
die erforderliche Bescheinigung in vorbemerkter Weise zu ertheilen. 
Dresden, am 22sten April 1847. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Koelz. 
  
27) Verordnung 
der Kreisdirection zu Budissin, die Abänderung einer Bestimmung des Regulativs 
für die Brandversicherungssocietät der Königlich Sächsischen Oberlausitz 
betreffend; 
vom zten Februar 1847. 
M Allerhöchster Genehmigung ist, auf Antrag der Stände des Markgrafthums Ober- 
lausitz, die in § 16 des durch das Mandat vom 29sten Januar 1827 publicirten Regula- 
tios für die Brandversicherungssocietät der Königlich Sächsischen Oberlausitz enthaltene Be- 
stimmung, „daß in den Städten Budissin, Zittau, Camenz und Löbau nicht nur jeder Eigen- 
thümer die Freiheit haben soll, ven Werth seiner Gebäude nach eigenem Ermessen, zum Be- 
huf der Brandversicherung beliebig zu bestimmen, sondern daß auch selbst dann, wenn die 
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