Volltext : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Adoption  —  Agrargesetzgebung.

Funktionen  der  obersten  Verwaltung  der
Marine  und  des  Oberbefehls  über  dieselbe,
erstere  unter  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers,
  letztere  nach  den  Anordnungen
des  Kaisers,  in  sich  vereinigte.  Durch  AE.
vom  30.  März  1889  (RGBl.  47)  wurde  diese
Vereinigung  aufgehoben  und  die  Verwal—
tung  dem  Reichsmarineamt  (s.  d.)  unter
Leitung  eines  Staatssekretärs,  das  Oberkommando

  dagegen  einem  kommandierenden  J

Admiral  übertragen.  Seit  1899  (KabO.  vom
14.  März  1899,  MWVBl.  61)  ist  letztere  Stellung
wieder  in  Fortfall  gekommen  und  der  Oberbefehl
  über  die  Marine  vom  Kaiser  selbst
übernommen  worden  (s.  Reichskriegsmarine
  V).

Adoption  s.  Annahme  an  Kindes  Statt.

Adressen  an  den  König  zu  richten,  hat  nach
Art.  81  Vl.  jsedes  Haus  des  Landtags  das
Recht.  In  der  MV.  fehlt  eine  analoge  Bestimmung;
  tatsächlich  hat  indessen  auch  der
Reichstag  mehrfach  A.  an  den  Kaiser  gerichtet.
Über  die  Behandlung  von  Anträgen  auf  Erlaß
  von  A.  enthalten  die  Geschäftsordnungen
zum  Teil  besondere  Vorschriften.  Bei  Uberreichung
  von  A.,  welche  der  König  persönlich
entgegennimmt,  führt  der  Präsident  des  Hauses
allein  das  Wort.

Afterverpachtung  (Unterverpachtung)
bei  der  Jagd  s.  Jagdbezirke.

Agende.  ach  ALR.  II,  11  §  46  Rhann
„wegen  der  äußeren  Form  und  Feier  des
Gottesdienstes  jede  Kirchengesellschaft  dienliche
Ordnungen  einführen“.  Für  die  kath.  Kirche
sind  sie  durch  das  Rkanonische  Recht  bestimmt.
In  der  ev.  Kirche  fehlte  nach  der  Reformation
eine  gemeinsame  rdnung.  In  Preußen
wurde  1821  zunächst  eine  Kirchenagende  für
die  Kgl.  Preuß.  Armee  eingeführt,  die  bald
darauf  allen  Geistlichen  zur  Annahme  empfohlen
wurde,  indes  wenig  befriedigte  (s.  Brandes,
Geschichte  der  Rirchl.  Politik  des  Hauses
Brandenburg,  1873,  I  2  S.  245  ff.,  346  ff.).
Sie  fand  indes  in  der  Rhein.-Westf.  Kirch  O.
vom  5.  März  1835  (v.  Kamptz  19,  104)  §  81
mit  einigen  Zusätzen  gesetzliche  Anerkennung.
Die  Gen  SynO.  für  die  altländische  ev.  Landeskirche
  vom  20.  Jan.  1876  (GS.  8)  §  7  Nr.  3
((.  Ev.  Kirchenverfassung  lC  4)  unterwarf
  die  zu  allgemeinem  landeskirchlichem
Gebrauch  bestimmten  agendarischen  Normen
der  kRirchlichen  Gesetzgebung.  Soll  die  Einführung
  agendarischer  Normen  nur  für  einzelne
Provinzialbezirke  erfolgen,  so  bedarf  es  der
Zustimmung  der  betreffenden  Provinzialsynode.
Insofern  bestehende  agendarische  Normen  die
Verwaltung  der  Sakramente  betreffen,  dürfen
sie  in  den  einzelnen  Gemeinden  nicht  ohne
Zustimmung  der  Gemeindeorgane  verändert
werden  (s.  a.  a.  O.).  Auf  Anregung  der  Generalsvnode
  des  Jahres  1891  und  auf  Grund  der
Beschlüsse  der  Generalsynode  vom  10.  und
14.  Aov.  1894  ist  demnächst  durch  das  RKirch  G.
vom  13.  Juni  1895  eine  erneute  A.  für  die
ev.  Landeskirche  der  älteren  Provinzen  eingeführt
  (K#  l.  46).  Der  Bekenntnisstand  und
die  Union  werden  dadurch  nicht  berührt  (67  des

Die  Formulare  für  Ordination  und  Trauung,
  Einführung  der  Geistlichen  und  Altesten,

 

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Einweihung  von  Kirchen  sind  sofort  in  Gebrauch
zu  nehmen  (§  2),  die  Ordnung  für  den  Hauptgottesdienst
  und  die  Konfirmation,  wenn  nicht
innerhalb  sechs  Monaten  von  den  vereinigten
Gemeindeorganen  die  Beibehaltung  der  bisherigen
  Ordnung  beantragt  wird  6  3).  Die
Ordnungen  über  die  Verwaltung  der  Sakramente
  bedürfen  zur  Einführung  der  Zustimmung
der  Gemeindeorgane  (§  5).  S.  im  übrigen
eunstr.  des  Ev.  Oberkirchenrats  vom  15.  Juni
1895  (KSh  BBil.  S.  56,  58).  Uber  den  liturgischen
Gebrauch  von  Perikopen  ist  ein  besonderes
Kirchcb.  vom  17.  Juni  1898  (KGSÖVll.  37)  ergangen.
  Eine  Anderung  des  Kirchengebets  in
bezug  auf  die  Bezeichnung  des  Königs  bestimmt
der  AE.  vom  14.  April  1888.  Uber  die  A.
in  Schleswig-Holstein  s.  KirchGS.  vom  10.  April
1892  (KSVBl.  35),  in  der  ev.  -luth.  Kirche
in  Hannover  s.  KirchS.  vom  12.  Juni  1900
(GS.  276)  und  liturgische  Ordnung  nach  der
Bek.  vom  15.  Juni  1900  (NKirchl.  AB#l.  43),  über
die  Ordnung  der  Perikopen  im  Herzogtum
Bremen-Verden  s.  das  Kirch  G.  vom  25.  Mai  1888
(Kirchl.  ABl.  51),  über  den  Rechtszustand  in  der
ev.  ref.  Kirche  in  Hannover  s.  Giese,  KirchG.
1902  S.  28,  über  die  A.  im  Konsistorialbezirk
Kassel  s.  Kirch  S.  vom  4.  Jan.  1897  (Kirchl.  Al.
17)  und  über  den  Gebrauch  der  Perikopen  im
Konsistorialbezirk  Kassel  s.  KirchGS.  vom  11.  März
1901  (Kirchl.  A#l.  1901,  38  u.  1902,  34)  und  über
die  Abendmahlsliturgie  der  ref.  Kirchengemeinschaft
  ebenda  (Kirchl.  Anl.  1888,  53).  Uber  die
erweiterte  Perikopenordnung  im  Konsistorialbezirt
  Wiesbaden  s.  Kirchl.  A#l.  1904,  31.
genten  (Handlungsagenten)  sind  Personen,
  die  ohne  als  Handlungsgehilfen  (s.  d.)
angestellt  zu  sein,  ständig  damit  betraut
sind,  für  das  Handelsgewerbe  eines  andern
Geschäfte  zu  vermitteln  oder  im  Namen  des
andern  abzuschließen.  Die  rechtlichen  Beziehungen
  zwischen  dem  A.  und  dem  Geschäftsherrn
  sind  durch  HS.  88§  84—92  geregelt.
A.  haben  Anspruch  auf  Ausstellung  einer
Legitimationskarte  (GewO.  8  44  Abs.  1  in
der  Fassung  des  G.  vom  14.  Okt.  1905  —  Rdl.
759).  A.  und  Unteragenten  für  Feuerversicherung
  müssen  die  Eröffnung  des  Gewerbebetriebs
  besonders  anzeigen  .  Stehender
Gewerbebetrieb).  S.  auch  VersicherungsaMgenten,

  Auswanderungsagenten.
hrargesetzgebung.  Den  Ausgangspunkt
der  neuen  preuß.  Agrargesetzgebung  bildet

das  Edikt,  betr.  den  erleichterten  Besitz  und
freien  Gebrauch  des  Grundeigentums  sowie
die  persönlichen  Verhältnisse  der  Landbewohner
vom  9.  Okt.  1807  (GS.  171).  Bei  seinem  Erlaß
bestand  noch  die  aus  dem  Miittelalter  überkommene
  auf  der  strengen  Gliederung  der
Stände  beruhende  Erwerbs=  und  Wirtschaftsordnung,
  namentlich  befanden  sich  mehr  als
zwei  Drittel  der  gesamten  Bevölkerung  in
einem  persönlichen  und  dinglichen  Abhängigkeitsverhältnisse
  von  ihrem  Gutsherrn,  der
Guts=  und  Gerichtsobrigkeit.  Das  Ediht  stellte
demgegenüber  den  Grundsatz  auf,  daß  es  einer
wohlgeordneten  Staatswirtschaft  gemäß  sei,
alles  zu  entfernen,  was  den  einzelnen  bisher
hinderte,  den  Wohlstand  zu  erlangen,  den  er
nach  dem  Maße  seiner  Rräfte  zu  erreichen