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nen inländischer Gewerbtreibenden, Fabrikanten, Kaufleute und Reisenden zu Erlangung der
Abgabenfreiheit in anderen Vereinsstaaten, in welchen sie persönlich Bestellungen machen
oder suchen, betreffend, vom 25sten Februar 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1835, Seite 268) in der Beilage A. für den Gewerbtreibenden selbst, in der Bei-
lage B. für den Reisediener vorgeschrieben ist, und sich mit diesem Zeugnisse bei dem betref-
senden Ortsbürgermeister im Königreiche Belgien Behufs Erlangung eines steuerfreien Pa-
Stents nach dem unter 2. anliegenden Muster zu melden.
— Die dem Königreiche Belgien angehörigen Gewerbtreibenden und deren Reisediener,
welche durch ein, von einem Belgischen Einnehmer der directen Steuern nach dem unter 1.
— aarliegenden Muster ausgestelltes Patent-Certificat sich ausweisen, sind für das diesseitige Ge-
biet mit einem Zeugnisse nach dem in der Beilage C. der oberwähnten Verordnung angeord-
neten Muster zu versehen.
Solches wird daher andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht und erhalten die betref-
senden Behörden hiermit Anweisung, allenthalben dem entsprechend zu verfahren.
Dresden, am 1 ten April 1847.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Koelz.
No. 1. ROTAUME DE BEICIOUE.
Province d
Commune d
— CERTIFICAT DE PATENTE.
Valable pour l'année mil huit cent duarant
Le Receveur des contributions directes, Ka au bureau de
„certisie que le sieu W. demeurant à n„
esk mmpose soms ie MNo. Zn 70% des patentes de la commune de
...... -..owafaitsadöclarationdepatente,(1)auxiinsdepouvoik
(1)Biiker,selonlecas,Punedesdeuxkormules.