Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Brücke gelegenen nur einige Quadratellen Fläche enthaltenden Wiesenflecks haben sich bei der 
Grenzrevision vom 23sten Oktober 1846 der Richter August Ferdinand Hiemann aus 
Deutsch-Einsiedel und der Gastwirth Carl Größl aus Böhmisch-Einsiedel dahin vereinigt, 
daß solcher des letztern anliegendem Grund und Boden zuwachse und es soll hiernach auch 
hier die Schweinitz die Landesgrenze bilden. 
&* 55. In Folge der nunmehr bei der Schweinitz anerkannten Gemeinschaftlichkeit des 
Grenzwassers haben die Stadtgemeinde Brür und die Herrschaft Neudorf-Eisenberg mit dem 
Rittergute Purschenstein über die Gemeinschaftlichkeit des Eigenthums an den über diesen 
Bach führenden Brücken und über die gemeinschaftliche Bau= und Unterhaltungspflicht in 
Betreff derselben bei der Verhandlung vom 2 Ssten Januar 1846 sich einverstanden. 
*56. Da bei der Grenzrevision vom 23 sten Oktober 1846 sich ergeben hat, daß 
zwischen Brürer Dominio und der sächsischen Staatswaldung die Schweinitz doppelte Arme 
bildet, welche es zweifelhaft machen könnten, zu welchem der beiderseitigen Gebiete das zwi- 
schenliegende Land gehöre; so ist der Grundsatz angenommen worden, daß überall, wo bei 
mittlerem Wasserstande die Schweinitz nur ein Bette bildet, dessen Mitte als die Landesgrenze 
ausschließlich anzunehmen sei. Ueber die hiernach nur an drei Punkten verbliebenen wirkli- 
chen Inseln auf der Strecke zwischen dem § 49 unter A. erwähnten Wassertheiler oberhalb 
Einsiedel und dem Einfalle der Mittelschweinitz ist die Vereinigung dahin erfolgt, daß die 
mittlere größere an Böhmen, die beiden kleinern an Sachsen fallen, so daß bei jener der zu- 
nächst nach Sachsen, bei dieser der zunächst nach Böhmen gelegene Arm der Schweinitz die 
Grenze mache. 
An der Grenze zwischen dem Erzgebirg'schen und dem Leitmeritzer 
Kreise. 
§ 57. Da der die Grenze tragende Wernsbach bei den Grenzsteinen No. 107 und 
108, dlterer Bezeichnung, durch Ueberschwemmung seinen ursprünglichen Lauf verändert und 
ein kleines Stück Land von der böhmischen Seite auf die sächsische gewiesen hat; so ist man 
bei der Grenzrevision vom 7ten Oktober 1846 übereingekommen, daß das verlassene Bett 
des Bachs durch Ausräumen in den vorigen Stand gesetzt und die alte Grenzlinie wieder 
hergestellt werde. . 
#58. Von dem an dem Wernsbach — bei den Rainsteinen No. 112 und 115 äl- 
terer Bezeichnung — durch Ausreißen des Bachs gebildeten drei kleinen Inseln fallen, in 
Genehmigung der commissarischen Vereinigung vom Z3ten Juni 1830, die zwei kleinern an 
Böhmen, die größere aber an Sachsen, so daß bei der in der Mitte liegenden größern der 
rechte, bei den zwei kleinern der linke Arm des Bachs die Grenze bildet. 
§&* 59. Die unterm 4ten Juni 1830 commissarisch getroffene Uebereinkunft, daß da, 
wo die Flöhe von den Wiesengrundstücken der böhmischen Unterthanen Franz Panzner und
	        
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