Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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eines Grenzbachs; so sind die Eigenthümer der längs derselben an den Ufern liegenden Grund- 
stücke ausschließend befugt, den innerhalb der Hoheitsgrenze ihres Landes fallenden Theil der 
Insel sich zuzueignen und nach Maaß der Länge dieser Ufergrundstücke unter sich zu theilen, 
in welchem Falle die Grenze der beiderseitigen Landeshoheit auf der Insel durch die Grenzen der 
eben besprochenen Zueignung und beziehungsweise Theilung bestimmt wird. Liegt aber die ent- 
standene Insel ganz innerhalb der Grenzlinie des einen Landes; so haben die Eigenthümer des 
näheren Ufers allein darauf Anspruch und theilen sie nach dem angegebenen Maaßstabe nur 
unter sich. Dem etwa nachweisbaren früheren Eigenthümer der zu einer Insel gewordenen 
Landtheile bleiben die Entschädigungs-Ansprüche vorbehalten. 
& 11. Bei gewaltsamen Durchrissen, wodurch eine ganz neue Strombahn gebildet, 
mithin der alte Lauf eines Grenzbaches durchaus verändert wird, ist sofort den beiderseitigen 
Grenzbehörden davon Anzeige zu erstatten. Selbe haben die Sache an Ort und Stelle zu 
untersuchen, und entweder durch Wiederherstellung des alten Laufes mittelst angemessener 
Baue, oder sonst dahin zu reguliren, daß der fragliche Bach, soviel immer thunlich, fort- 
während die Landes= und Privatgrenze bilde. Sollte dieß nicht thunlich sein, so werden 
gedachte Behörden unverzüglich Sorge tragen, daß längs der Mitte des früheren Wasserbettes 
sogleich Grenzmarken gesetzt, oder Gräben gezogen werden, damit der Lauf der belderseitigen 
Landesgrenze fortwährend ersichtlich bleibe. Von ihren Anordnungen und deren Erfolge 
haben sie den ihnen vorgesetzten Behörden „Bericht zu erstatten, die Kosten aber beide Theile 
zu tragen. 
& 12. Die in den §§ 1, 2 und 3 der gegenwärtigen Convention hinsichtlich der 
Grenzbäche aufgestellten Grundsätze finden auch auf die über diese Bäche führenden Brücken 
und Stege ihre Anwendung. Insofern derlei Brücken und Stege gemeinschaftlich von den 
beiderseitigen Unterthanen benutzt werden, sind selbe auch auf gemeinschaftliche Kosten herzu- 
stellen und zu erhalten, es sei denn, daß hierüber ein anderes Uebereinkommen bereits be- 
stehe oder in der Folge zu Stande komme. 
§+ 13. Gegenwärtige Uebereinkunft wird den beiderseitigen Allerhöchsten Höfen zur 
Ratification vorgelegt werden. 
Zu dessen Urkunde haben die bevollmächtigten Commissäre diese Convention unterzeichnet 
und besiegelt. 
Dresden, den zwölften Oktober Eintausend Achthundert Sechs und Vierzig. 
— 0. M. Günther, Freiherr von Pflügl, 
« koͤnigl. saͤchs. bevollmaͤchtigter k. k. österreich. bevollmächtigter 
Commissar. — Commissär. 
  
  
1848. 22
	        
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