Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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tende Nutzungen bei der Grundsteuer unberücksichtigt geblieben sind und deshalb unter 
III. 1 neben der § 62, 1 gedachten Grundrente namentlich die Nutzung des in der Land- 
wirthschaft angelegten Betriebscapitals, des Inventariums rc., sowie ferner die Obstnutzung, 
Jagd= und Fischereinutzung u. dergl. m. hier berücksichtigt werden muß. 
Der durchschnittliche Ertrag dieser Gegenstände ist der nach § 63 gefundenen Grundrente 
hinzuzurechnen und mit derselben in Einem Gesammtbetrage in Ansatz zu bringen. 
Ist die Landwirthschaft oder sind die Nebennutzungen vorgedachter Art verpachtet, so ist 
nur das Einkommen ihres Eigenthümers unter III. 1, das des Pachters aber unter 
III. 7 ber Schätzungsrolle aufzuführen (vergl. § 72). 
Andere, nicht landwirthschaftliche, aber mit einer dinglichen Gerechtigkeit verbundene 
Gewerbe, z. B. Bader-, Back-, Gast-, Feldmeistereigerechtsame, gehören überhaupt nicht 
hierher, sondern unter III. 7 der Schätzungsrolle. 
Trockne Zinsen und Geldgefälle sind hierunter ebenfalls nicht begriffen, sondern kom- 
men unter III. 3 in Ansatz (vergl. § 69). 
Fortsetzung. #65. Von dem hiernach für die Spalte III. 1 sich ergebenden Schätzungsbetrage 
sind die Zinsen der, da nöthig nach Ausweis der Käufe oder Hypothekenbuchsauszüge auf 
den hierher gehörigen Grundstücken hppothekarisch haftenden Schulden, die Zinsen 
anderer persönlicher Schulden des Eigenthümers aber nur dann in Abzug zu bringen, 
wenn derselbe außer dem Grundeigenthume kein anderes Einkommen besitzt. 
Bezieht der Grundeigenthümer noch ein anderes Einkommen, so find die Zinsen der 
zuletzt gedachten Schulden von diesem in Abzug zu bringen. 
2) Von Gebäu- §66. Das unter III. 2 aufzuführende Einkommen von Gebäuden ist ebenfalls 
den. nach der für die Grundsteuer erfolgten Schätzung in der § 63 vorgeschriebenen Maaße zu 
ermitteln. 
Fortsetzung. §* 67. Von dem hierdurch gefundenen Schätzungsbetrage sind nicht allein die von dem 
Hausbesitzer zu entrichtenden Schuldzinsen nach Maaßgabe § 65, sondern auch die Mieth- 
zinsen der bei der Schätzung nicht vermietheten, aber vermiethbaren und vom Hausbesitzer 
nicht selbst benutzten Räume, und zwar im Verhältnisse zum Schätzungsbetrage des ganzen 
Gebäudes, in Abzug zu bringen. 
Fortsetzung. §68. Für Gewerbsräume, welche wegen Stillstand des Geschäfts nicht benutzt wer- 
den, ist an Grundrente dem Eigenthümer derselben etwas überhaupt nicht in Ansatz zu 
bringen. 
3) Von Capi- § 69. Unter III. 3 der Schätzungsrolle sind die Zinsen und Dividenden von 
talien. hypothekarisch oder nur handschriftlich versicherten Capitalien, von Staatspapieren, Actien 
und anderen Obligationen, sowie die am Grundbesitze haftenden Geld= oder Natural- 
gefälle — letztere nach ihrem Geldwerthe — und trocknen Zinsen, Dividenden von
	        
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