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d) hypothekarische Capitale, welche pupillarische Sicherheit gewähren.
Es tritt jedoch hierbei und insbesondere rücksichtlich der Annahme oder Zurückweisung der
angebotenen Pfänder allenthalben das Ermessen und die Bestimmung der Direction ein.
7. Die Werthbestimmung der einzusetzenden Pfänder erfolgt von der Vorschußbank unter
Zuziehung verpflichteter Sachverständiger. Im Allgemeinen wird festgesetzt, daß
ad a. und b. höchstens die Hälfte,
ad c. bis zu zwei Drittheilen des jedesmaligen Courswerthes,
ad d. bis zur Hälfte,
als Vorschuß gegeben wird, jedoch so, daß die Summe in 50 Thalern aufgeht.
. Der Vorschußnehmer hat über das empfangene Pfandgeld einen Solawechsel, drei
Monate a dato zahlbar, auszustellen. Wenn vor dessen Verfall über etwaige Prolongation
der Zahlung eine Vereinigung nicht stattgefunden, ist die Vorschußbank berechtigt, unbeschadet
aller aus dem Wechsel gegen die Person des Schuldners ihr zustehenden und nach Befinden
gleichzeitig geltend zu machenden Rechte, das Pfandobject auf jede ihr beliebige Weise jederzeit
sofort zu verdußern und sich wegen des Capitals, der Zinsen und Spesen aller Art, aus dem
Erlöse bezahlt zu machen, welche Berechtigung jeder Pfandschuldner neben dem oben erwähnten
Solawechsel anzuerkennen hat.
Auch wenn der Schuldner in Concurs verfällt, bleibt daher die Vorschußbank zum außer-
gerichtlichen Verkauf des Unterpfandes befugt, und ist nicht verpflichtet, dasselbe zur Concurs-
masse abzuliefern.
9. Der Vorschuß auf solches Unterpfand wird in Schuldscheinen der Vorschußbank
(§ 1 und 3), auf den Inhaber lautend, geleistet.
10. Diese Schuldscheine werden 12 Monate vom Tage ihrer Ausfertigung an zahlbar
ausgestellt und tragen während dieser Zeit 69 Zinsen jährlich. Mit Ablauf dieser 12 Monate
hört jede weitere Verzinsung des Scheins auf.
11. Die Rückzahlung des Pfandvorschusses erfolgt, nach der Wahl des Pfandschuldners,
entweder in Schuldscheinen der Vorschußbank, oder baar, jedenfalls mit Zuschlag der Zinsen.
12. Die Zinsen des Vorschusses zu 69, Lagergeld, Feuerassecuranz und antheilige Ver-
waltungskosten haften auf dem Pfandobjecte und sind bei Abwickelung des Geschäfts zu reguliren.
13. Der etwaige Verlust bei diesem Vorschußgeschäft wird von der Stadtgemeinde zu
Leipzig übertragen.
14. Die Eröffnung der Vorschußbank, deren Scheine als öffentliche Creditpapiere zu
behandeln, ist mit dem heutigen Tage erfolgt.
Leipzig, den 8ten Mai 1848.
· Der Rath der Stadt Leipzig.
Herrmann Adolf Klinger.
Letzte Absendung: am 2ten Juni 1848.