Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(138 ) 
d) hypothekarische Capitale, welche pupillarische Sicherheit gewähren. 
Es tritt jedoch hierbei und insbesondere rücksichtlich der Annahme oder Zurückweisung der 
angebotenen Pfänder allenthalben das Ermessen und die Bestimmung der Direction ein. 
7. Die Werthbestimmung der einzusetzenden Pfänder erfolgt von der Vorschußbank unter 
Zuziehung verpflichteter Sachverständiger. Im Allgemeinen wird festgesetzt, daß 
ad a. und b. höchstens die Hälfte, 
ad c. bis zu zwei Drittheilen des jedesmaligen Courswerthes, 
ad d. bis zur Hälfte, 
als Vorschuß gegeben wird, jedoch so, daß die Summe in 50 Thalern aufgeht. 
. Der Vorschußnehmer hat über das empfangene Pfandgeld einen Solawechsel, drei 
Monate a dato zahlbar, auszustellen. Wenn vor dessen Verfall über etwaige Prolongation 
der Zahlung eine Vereinigung nicht stattgefunden, ist die Vorschußbank berechtigt, unbeschadet 
aller aus dem Wechsel gegen die Person des Schuldners ihr zustehenden und nach Befinden 
gleichzeitig geltend zu machenden Rechte, das Pfandobject auf jede ihr beliebige Weise jederzeit 
sofort zu verdußern und sich wegen des Capitals, der Zinsen und Spesen aller Art, aus dem 
Erlöse bezahlt zu machen, welche Berechtigung jeder Pfandschuldner neben dem oben erwähnten 
Solawechsel anzuerkennen hat. 
Auch wenn der Schuldner in Concurs verfällt, bleibt daher die Vorschußbank zum außer- 
gerichtlichen Verkauf des Unterpfandes befugt, und ist nicht verpflichtet, dasselbe zur Concurs- 
masse abzuliefern. 
9. Der Vorschuß auf solches Unterpfand wird in Schuldscheinen der Vorschußbank 
(§ 1 und 3), auf den Inhaber lautend, geleistet. 
10. Diese Schuldscheine werden 12 Monate vom Tage ihrer Ausfertigung an zahlbar 
ausgestellt und tragen während dieser Zeit 69 Zinsen jährlich. Mit Ablauf dieser 12 Monate 
hört jede weitere Verzinsung des Scheins auf. 
11. Die Rückzahlung des Pfandvorschusses erfolgt, nach der Wahl des Pfandschuldners, 
entweder in Schuldscheinen der Vorschußbank, oder baar, jedenfalls mit Zuschlag der Zinsen. 
12. Die Zinsen des Vorschusses zu 69, Lagergeld, Feuerassecuranz und antheilige Ver- 
waltungskosten haften auf dem Pfandobjecte und sind bei Abwickelung des Geschäfts zu reguliren. 
13. Der etwaige Verlust bei diesem Vorschußgeschäft wird von der Stadtgemeinde zu 
Leipzig übertragen. 
14. Die Eröffnung der Vorschußbank, deren Scheine als öffentliche Creditpapiere zu 
behandeln, ist mit dem heutigen Tage erfolgt. 
Leipzig, den 8ten Mai 1848. 
· Der Rath der Stadt Leipzig. 
Herrmann Adolf Klinger. 
  
  
Letzte Absendung: am 2ten Juni 1848.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.