Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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(4)  Die  Anmeldung  ist  innerhalb  der  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  vorgeschriebenen
Frist  oder,  sofern  eine  solche  Frist  nicht  vorgeschrieben  ist,  spätestens  am  dritten  Tage  vor
der  beabsichtigten  Ingebrauchnahme  zu  bewirken.

gohet  #(5)  Die  Anmeldung  hat  nach  anliegendem  Muster  14  zu  erfolgen.  Vordrucke  hierfür
sind  von  der  Hebestelle  unentgeltlich  zu  beziehen.

(6)  Der  Anmeldung  ist,  sofern  die  Hebestelle  nicht  zugleich  die  zur  polizeilichen  Zu—
lassung  von  Kraftfahrzeugen  zuständige  Behörde  ist,  eine  Bescheinigung  der  für  die  Zulassung
des  Fahrzeugs  zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  zuständigen  Polizeibehörde

ge  hs  —  nach  Muster  15  beizufügen.  8  1or.

(1)  Die  Hebestelle  prüft  die  Anmeldung  auf  ihre  Richtigkeit  und  Vollständigkeit.  Die

Prüfung  hat  sich  in  der  Regel  auf  die  Feststellung  zu  beschränken,  daß  die  Anmeldung  mit
den  Angaben  der  polizeilichen  Bescheinigung  übereinstimmt.

(2)  Vermag  sich  die  Hebestelle  auf  die  im  vorstehenden  Absatze  bezeichnete  Weise  von
der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Anmeldung  nicht  genügende  Überzeugung  zu  verschaffen,
so  hat  sie  die  Angaben  der  Anmeldung  selbständig  zu  prüfen.  Der  Anmeldende  ist  verpflichtet,
  ihr  jede  zu  diesem  Zwecke  dienende  Auskunft  zu  erteilen,  die  über  den  Erwerb  des
Kraftfahrzeugs  in  seinen  Händen  befindlichen  Urkunden  vorzulegen  und  auf  Verlangen  das
Kraftfahrzeug  der  Hebestelle  vorzuführen.

8  108.

(1)  Nach  geschehener  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Hebestelle  die  Stempelabgabe

fest  und  erteilt  nach  deren  Einzahlung  eine  mit  Quittung  über  die  Abgabenentrichtung  ver—

sehene  Erlaubniskarte  (Steuerkarte)  nach  Muster  16.  Die  Karte  ist  aus  grauem  Schreibleinenersatz
  in  der  Größe  von  10,5:15,5  cm  hergestellt.  Sie  besitzt  einen  über  die  ganze
Fläche  gehenden  Untergrund,  der  in  einem  wagerecht  schraffierten  Oval  einen  Reichsadler
zeigt.  Das  Oval  hat  eine  Höhe  von  6  cm  und  eine  Breite  von  4,8  cm.

(2)  Die  Vordrucke  zu  den  Erlaubniskarten  werden  in  der  Reichsdruckerei  hergestellt  und
sind  durch  die  Landesregierungen  gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten  von  dort  zu  beziehen.
Die  Preise  werden  vom  Reichsschatzamte  festgestellt.

(3)  Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  Vordrucke  zu  den  Erlaubniskarten  nur  denjenigen
Amtsstellen,  welche  ihr  von  den  Regierungen  als  berechtigt  zum  unmittelbaren  Bezuge  bezeichnet
  sind.

(4)  Eine  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  der  Erlaubniskarte  findet  nicht  statt.

8  109.

M  (1)  Die  Ausstellung  einer  Erlaubniskarte  der  in  der  Tarifnummer  8b  bezeichneten  Art

rin  ist  alsbald  nach  dem  Grenzübertritte  bei  der  nächsten  zuständigen  Grenzzollstelle  (§  103  Abs.  2)
Besitzer.

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