Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Gesetz und Vew#nungeblal 
für das Königreich Sachsen, 
LStes Stück vom Jahre 1848. 
  
49) Verordnung, 
das Verfahren von Amtswegen in den innenbenannten Sachen betreffend; 
vom Aten Juni 1848. 
Den Justizministerium ist bekannt geworden, daß einzelne Gerichtsbehörden, in der Er- 
wartung, daß binnen Kurzem eine Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Verfolgung der 
mittelst der Presse verübten Vergehungen eingeführt werde, Anstand genommen haben, wegen 
solcher Vergehungen und insonderheit derjenigen, welche nach Art. 84 und 94 des Criminal- 
gesetzbuchs zu beurtheilen sein würden, Amtswegen mit der Untersuchung zu verfahren. Da 
nun aber zur Zeit noch der Untersuchungsproceß gesetzlich besteht, und die Justizpflege bis zu 
einer hierunter zu treffenden Aenderung keine Unterbrechung erleiden darf, so werden sämmt- 
liche Untersuchungsbehörden an ihre Verpflichtung erinnert, wegen aller Vergehungen, die 
nicht nach den speciellen Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs nur auf Antrag eines Bethei- 
ligten oder einer Behörde zur Untersuchung und Bestrafung zu ziehen sind, mithin auch 
wegen der obgedachten, mögen dieselben nun vermittelst der Presse, in öffentlichen Versamm- 
lungen und Vereinen, oder auf irgend eine andere Weise verübt worden sein, Amtswegen 
einzuschreiten. Zugleich werden die Appellationsgerichte zu gehöriger Aufsichtsführung in 
dieser Beziehung hiermit angewiesen. 
Dresden, den aten Juni 1848. 
Ministerium der Justiz. 
D. Braun. 
Manitius. 
1848. 31
	        
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