Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(146 ) 
—54) Verordnung, 
die Sächsisch-Böhmische Staatseisenbahn betreffend; 
vom 15ten Juli 1848. 
Jn Uebereinstimmung mit der für die Sächsisch-Bayersche Staatseisenbahn durch die Be- 
kanntmachung und Verordnung vom Asten April 1847 und Verordnung vom 1sten Mai 
1847 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres, Seite 66 und 78) geordneten Ver- 
waltung wird die gesammte Verwaltung bei der Sächsisch-Böhmischen Staatseisenbahn vom 
1sten August dieses Jahres an einer dem Finanzministerium unmittelbar untergebenen Be- 
hörde übertragen, welche in Dresden ihren Sitz hat, und innerhalb des ihr angewiesenen 
Geschäftskreises, unter der Vollziehung: 
„Königliche Direction der Sächsisch-Böhmischen Stgatseisenbahn"“ 
das Erforderliche an die betreffenden Unterbehörden zu verfügen und sonst zu besorgen hat. 
Mit Vorbehalt der dem Finanzministerium selbst zustehenden obersten Leitung und Be- 
aufsichtigung des Staatseisenbahnwesens liegt dieser Direction die unmittelbare Leitung des 
gesammten Baues und Betriebes bei ernannter Bahn und die Erledigung sämmtlicher, dabei 
einschlagender reinen Verwaltungssachen, sowie die Entscheidung der dahin gehörigen Ver- 
waltungsstrafsachen in erster Instanz ob, und ist derselben das für die Hauptverwaltung 
erforderliche Büreau-, Cassen= und Rechnungspersonal beigegeben. 
Unter der ernannten Behörde steht dem Bahnbetriebe im Allgemeinen 
der Betriebs-Oberinspector 
Lor. 
Für den Bahnhofsdienst ver einzelnen Stationen auf der, dem Betriebe zunächst über- 
gebenen Strecke bestehen 
Königliche Eisenbahnämter 
zu Dresden und Pirna. 
Jedem Bahnamte ist ein 
Bahnhofsinspector 
vorgesetzt, welchem das erforderliche Dienstpersonal beigegeben ist. Die Verwaltung des 
Bahnamtes Dresden ist bis auf Weiteres mit dem Hauptbüreau der Bahn verbunden. 
Die Maschinen= und Wagenverwaltung wird von dem 
Maschinenmeister 
geleitet, welchem für das Maschinenhaus zu Dresden ein Rechnungsführer und das erforder- 
liche technische Personal, ferner die Locomotivenführer und Locomotivenführerlehrlinge, die 
Feuerleute 2c. untergeben sind.
	        
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