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S.
Die sämmtlichen deutschkatholischen Kirchengemeinden des Landes haben ein gemein-
sames Organ (Landeskirchenvorstand der Deutschkatholiken) zu bestellen, an welches allge-
meine Erlasse der Staatsbehörden Behufs der weitern Mittheilung an die Gemeinden oder
einzelne Mitglieder derselben ergehen.
IV. Verhältnisse in weltlichen Angelegenheiten.
(Vermögensverhältnisse, Gerichtsstand.)
§ 9.
Die deutschkatholischen Geistlichen, die Kirchen= und Schuldiener, die Kirchengemeinden
und das Vermögen ihrer Kirchen, Schulen und milden Stiftungen sind in allen welt-
lichen Dingen
(a. allen Gegenständen der Civil= und Criminaljustiz,
b. allen Gegenständen der Competenz der Verwaltungsbehörden, welche nicht zu den
in nern kirchlichen Angelegenheiten gehören,)
den Gesetzen des Staats unterworfen.
(* 59 der Verfassungsurkunde.)
V. Kirchenrecht und Kirchenpolizei.
10.
Insoweit nicht in diesem Gesetze selbst besondere Bestimmungen enthalten sind, treten
in kirchenrechtlicher und kirchenpolizeilicher Hinsicht die, für die evangelisch-lutherischen Glau-
bensgenossen gültigen, Gesetze und Verordnungen auch für die Deutschkatholiken ein.
S ILI.
Den allgemeinen Landesgesetzen und Verordnungen, wenn sie auch nur für Mitglie—
der der evangelischen und römisch-katholischen Kirche gegeben worden sind, unterliegen auch
die Deutschkatholiken bezüglich
a) gemischter Ehen,
b) der Taufe und der religiösen Erziehung der Kinder überhaupt und von Aeltern ver-
schiedener Confession insbesondere,
I) des Uebertritts von einer Confession zur andern,
d) des Schulwesens.
12.
Beerdigungen deutschkatholischer Glaubensgenossen erfolgen an Orten, wo sie keinen
eignen Begräbnißplatz haben, auf ihr Verlangen auf dem Begräbnißplatze der evangeli-
schen Glaubensgenossen gegen einen verhältnißmäßigen Beitrag zu dem Aufwande der In-