Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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des hiermit die Weisung, die gedachten zu dem fraglichen Zwecke nöthigen Vorbereitungen, 
wo sie zur Zeit noch mangeln, unverweilt zu treffen. 
Dresden, am 23sten November 1848. 
Ministerium der Justiz. 
D. Braun. Manitius. 
104) Verordnung 
an sämmtliche Kreisdirectionen, die einstweilige Ausführung des § 9 des Preß- 
gesetzes vom 18ten November 1848 betreffend; 
vom 30sten November 1848. 
Nochs 9 des Preßgesetzes vom 1 Sten November dieses Jahres ist von allen für den Buch- 
handel und zum weitern Vertriebe im Publicum bestimmten literarischen, im Königreiche 
Sachsen gedruckten Erzeugnissen der Presse gleichzeitig mit der ersten Ablieferung oder bezie- 
hendlich Versendung der Schrift ein brochirtes Eremplar an das Ministerium des Innern 
gegen Empfangsbescheinigung unentgeldlich abzugeben. 
Da die bei der Canzlei dieses Ministeriums deshalb zu treffenden Vorkehrungen, beson- 
ders auch, weil sie mit andern von Seiten des Justizministeriums zu treffenden organischen 
Einrichtungen im Zusammenhange stehen, noch einige Zeit erfordern werden, so ist für an- 
gemessen befunden worden, daß bis dahin die Abgabe dieser Eremplare einstweilen noch an 
die Kreisdirectionen erfolge, welche zu dem Ende mit der Annahme derselben und Ausstellung 
der Empfangsbescheinigung därüber beauftragt werden. 
Zugleich wird diese Verordnung zur Nachachtung aller dabei Betheiligten hiermit öffent- 
lich bekannt gemacht. Dresden, den 30sten November 1848. 
Ministerium des Innern. 
Oberländer. 
Pursch. 
  
Berichtigung. 
Beim Abdrucke des Preßgesetzes vom 18ten November 1848, § 1, Seite 282 ist eine Stelle aus 
Versehen hinweggeblieben. Dieser § lautet aber vollständig wie folgt: 
§ 1. Im Königreiche Sachsen ist die Censur für immer aufgehoben. Es besteht völlige Freiheit 
der Presse ohne irgend eine Beschränkung durch Concessionen, Cautionen, Stempelauflagen oder Post- 
verbote, und es ist daher Jedermann berechtigt, ohne Einholung obrigkeitlicher Erlaubniß Preßerzeug- 
nisse herzustellen und zu veröffentlichen. 
Preßerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf mechanischem Wege irgend einer Art 
vorgenommene Vervielfältigungen von Schriften, von bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift 
und von Musikalien mit Tert. 
  
  
Letzte Absendung: am 11lten December 1848.
	        
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