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Grundstücksbesitzer der Beweis der Behauptung ob, daß die eingetragene Verbindlichkeit ent-
weder nicht begründet, oder daß solche wiederum erloschen sei.
Dresden, den 1 Sten December 1847.
Königlich Sächsisches Oberappellationsgericht.
D. v. Langenn.
Plesch.
M 3) Verordnung,
die Todtenscheine wegen der im Königreiche Sachsen versterbenden Schwedischen
und Norwegischen Unterthanen betreffend;
vom Zten Januar 1848.
In den Königreichen Schweden und Norwegen ist die Anordnung getroffen worden,
daß, wenn in dem einen oder dem andern der genaunten Königreiche ein ausländi-
scher Unterthan mit Tode abgehen sollte, die Localbehörde innerhalb der nächsten vier-
zehn Tage eine Ausfertigung an den Gouverneur der Provinz einzusenden habe, in
welcher nachstehende Notizen zu verzeichnen seien:
der Name und die Taufnamen des Verstorbenen, dessen Stand oder Handwerk,
der Ort seines letzten Aufenthalts,
sein Geburtsort und sein Alter,
ferner die bekannt gewordenen Nachrichten
über den Umfang seines Nachlasses, ·
uͤber Namen, Stand und Wohnort seiner Aeltern oder sonstigen Verwandten, und
über die Erben, welche er etwa im Lande hinterlassen hat,
welche Ausfertigungen schließlich an das Ministerium der auswärtigen Angelegenhei-
ten zu Stockholm zu gelangen haben.
Da nun bei Benachrichtigung von dieser Anordnung Seiten ver Königlich Schwedisch-
Norwegischen Regierung der Wunsch, daß ein Austausch derartiger Todesanzeigen zwischen
der Königlich Sächsischen Regierung und ihr vereinbart werde, anher eröffnet, und einer sol-
chen Uebereinkunft hierorts beigestimmt worden ist; so werden die Geistlichen aller