Production und
resp. Rückgabe
der Einlagebü—
cher.
Verfahren
bei verloren ge-
gangenen Quit-
tungs= oder
Einlagebüchern.
(8 )
Regulativ
für die im Bezirke des Königlichen Justizamts Pirna und des Gerichts
zu Lockwitz zu errichtende Sparcasse.
2c. 2c.
§ 74. Abzahlungen auf Zinsen und Capital erfolgen nur auf Vorzeigen des Einlage-
buchs und werden in demselben unter der vorbemerkten Unterschrift und Contrasignatur ab-
geschrieben, völlige Rückzahlungen aber lediglich gegen Rückgabe des Einlagebuchs, das so-
dann mit der dießfallsigen Bemerkung versehen, cassirt und verwahrlich beigelegt wird, an
den Ueberbringer desselben.
Die Localcassenverwaltung wird zwar thunlichst dafür besorgt sein, daß etwaige Zweifel
über die Identität der betheiligten Personen beseitigt werden, weiter aber ist die Casse für
den Nachtheil, welcher durch den Mißbrauch eines solchen Buchs, die entweder ganz oder
theilweise in dessen Folge geschehene Rückzahlung der Einlage und die Auszahlung der Zin-
sen für den wirklichen Eigenthümer desselben entstehen sollte, nicht verantwortlich, vielmehr
hat solchen derselbe allein zu tragen.
*75. Wenn einem Einleger das Einlagebuch verloren gehen oder abhanden kommen
sollte, so hat er die Localcassenverwaltung, von welcher dasselbe ausgestellt worden, diese
aber wieder das Directorium, sofort davon in Kenntniß zu setzen.
Letzteres wird sodann, dafern nicht etwa die völlige Rückzahlung der völligen Einlage
erfolgt sein sollte, den Verlust dieses Einlagebuchs unter Bemerkung der Nummer desselben
und des Namens, auf welchen dasselbe gestellt gewesen, gegen Erstattung der dadurch ver-
ursachten Kosten öffentlich bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffordern, seine
Ansprüche, wenn er dergleichen an das Buch mit Bestand Rechtens zu haben vermeint, bei
Verlust desselben binnen drei Monaten vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, bei der
betreffenden Localcassenverwaltung anzuzeigen; während vieser Zeit wird selbige mit Zah-
lung an Capital und Zinsen anstehen. «
Erfolgt hierauf innerhalb der angegebenen Frist die Production des Buchs durch einen
Andern als den, welcher den Verlust angezeigt, so wird dasselbe von der Localcassenverwal—
tung zurückbehalten und mittelst Anzeige derselben an die Gerichtsbehörde ihres Orts zur
weitern Erörterung der Sache abgegeben, deren Ergebniß sodann abzuwarten ist.
Meldet sich aber Niemand und das Einlagebuch wird nicht wieder erlangt, so erhält nach
Verfluß jener drei Monate der Anzeiger, wenn er zuvor die eidliche Bestärkung seines Eigen—
thums an dem verlorenen oder abhanden gekommenen Einlagebuche und dessen Verlustes vor
Gericht bewirkt haben wird, auf Verlangen entweder die Einlage sammt davon gefälligen
Zinsen ausgezahlt, oder gegen Erlegung von — 2 Ngr. 5 pf. ein neues Einlagebuch, in
welchem der Grund der Ausgabe anzugeben ist, ausgestellt, während im Contobuche mit-