Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Production und 
resp. Rückgabe 
der Einlagebü— 
cher. 
Verfahren 
bei verloren ge- 
gangenen Quit- 
tungs= oder 
Einlagebüchern. 
(8 ) 
Regulativ 
für die im Bezirke des Königlichen Justizamts Pirna und des Gerichts 
zu Lockwitz zu errichtende Sparcasse. 
2c. 2c. 
§ 74. Abzahlungen auf Zinsen und Capital erfolgen nur auf Vorzeigen des Einlage- 
buchs und werden in demselben unter der vorbemerkten Unterschrift und Contrasignatur ab- 
geschrieben, völlige Rückzahlungen aber lediglich gegen Rückgabe des Einlagebuchs, das so- 
dann mit der dießfallsigen Bemerkung versehen, cassirt und verwahrlich beigelegt wird, an 
den Ueberbringer desselben. 
Die Localcassenverwaltung wird zwar thunlichst dafür besorgt sein, daß etwaige Zweifel 
über die Identität der betheiligten Personen beseitigt werden, weiter aber ist die Casse für 
den Nachtheil, welcher durch den Mißbrauch eines solchen Buchs, die entweder ganz oder 
theilweise in dessen Folge geschehene Rückzahlung der Einlage und die Auszahlung der Zin- 
sen für den wirklichen Eigenthümer desselben entstehen sollte, nicht verantwortlich, vielmehr 
hat solchen derselbe allein zu tragen. 
*75. Wenn einem Einleger das Einlagebuch verloren gehen oder abhanden kommen 
sollte, so hat er die Localcassenverwaltung, von welcher dasselbe ausgestellt worden, diese 
aber wieder das Directorium, sofort davon in Kenntniß zu setzen. 
Letzteres wird sodann, dafern nicht etwa die völlige Rückzahlung der völligen Einlage 
erfolgt sein sollte, den Verlust dieses Einlagebuchs unter Bemerkung der Nummer desselben 
und des Namens, auf welchen dasselbe gestellt gewesen, gegen Erstattung der dadurch ver- 
ursachten Kosten öffentlich bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffordern, seine 
Ansprüche, wenn er dergleichen an das Buch mit Bestand Rechtens zu haben vermeint, bei 
Verlust desselben binnen drei Monaten vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, bei der 
betreffenden Localcassenverwaltung anzuzeigen; während vieser Zeit wird selbige mit Zah- 
lung an Capital und Zinsen anstehen. « 
Erfolgt hierauf innerhalb der angegebenen Frist die Production des Buchs durch einen 
Andern als den, welcher den Verlust angezeigt, so wird dasselbe von der Localcassenverwal— 
tung zurückbehalten und mittelst Anzeige derselben an die Gerichtsbehörde ihres Orts zur 
weitern Erörterung der Sache abgegeben, deren Ergebniß sodann abzuwarten ist. 
Meldet sich aber Niemand und das Einlagebuch wird nicht wieder erlangt, so erhält nach 
Verfluß jener drei Monate der Anzeiger, wenn er zuvor die eidliche Bestärkung seines Eigen— 
thums an dem verlorenen oder abhanden gekommenen Einlagebuche und dessen Verlustes vor 
Gericht bewirkt haben wird, auf Verlangen entweder die Einlage sammt davon gefälligen 
Zinsen ausgezahlt, oder gegen Erlegung von — 2 Ngr. 5 pf. ein neues Einlagebuch, in 
welchem der Grund der Ausgabe anzugeben ist, ausgestellt, während im Contobuche mit-
	        
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