)
GesLch-und Verorduunt W
für das Königreich Sachsen,
Gies Stück vom Jahre 1848.
I4) Bekanntmachung,
den außerordentlichen Landtag betr.:;
vom 16ten März 1848.
S. Königliche Majestät haben beschlossen, den auf den 20fsten dieses Monats einberufenen
außerordentlichen Landtag nicht abhalten zu lassen. Die dießfalls unter dem gten März 184 8
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 11) ergangene Verordnung wird daher außer Wirksam-
keit gesetzt und erledigen sich hiernach auch die deshalb aus dem Ministerium des Innern
ergangenen Missiven.
Dresden, den 1 6ten März 1848. "
Gesammtministerium.
Dr. Braun. Pr. v. d. Pfordten.
1
v. Weber.
15) Verordnung
zu Bekanntmachung des wegen Aufhebung der Censur unterm 3ten März 1848
gefaßten Bundesbeschlusses;
vom ten März 1848.
Wn, Friedrich August, von GOXITES# Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
verkünden hlermit, daß die deutsche Bundesversammlung in ihrer 1 2#ten Sitzung am 3ten
März dieses Jahres, unter Vorbehalt ihrer Competenz hinsichtlich der Festsetzung von Ga-
rantien gegen den Mißbrauch der Preßfreiheit, folgenden Beschluß gefaßt hat:
1848. 7