Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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GesLch-und Verorduunt W 
für das Königreich Sachsen, 
Gies Stück vom Jahre 1848. 
I4) Bekanntmachung, 
den außerordentlichen Landtag betr.:; 
vom 16ten März 1848. 
S. Königliche Majestät haben beschlossen, den auf den 20fsten dieses Monats einberufenen 
außerordentlichen Landtag nicht abhalten zu lassen. Die dießfalls unter dem gten März 184 8 
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 11) ergangene Verordnung wird daher außer Wirksam- 
keit gesetzt und erledigen sich hiernach auch die deshalb aus dem Ministerium des Innern 
ergangenen Missiven. 
Dresden, den 1 6ten März 1848. " 
Gesammtministerium. 
Dr. Braun. Pr. v. d. Pfordten. 
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v. Weber. 
15) Verordnung 
zu Bekanntmachung des wegen Aufhebung der Censur unterm 3ten März 1848 
gefaßten Bundesbeschlusses; 
vom ten März 1848. 
Wn, Friedrich August, von GOXITES# Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
verkünden hlermit, daß die deutsche Bundesversammlung in ihrer 1 2#ten Sitzung am 3ten 
März dieses Jahres, unter Vorbehalt ihrer Competenz hinsichtlich der Festsetzung von Ga- 
rantien gegen den Mißbrauch der Preßfreiheit, folgenden Beschluß gefaßt hat: 
1848. 7