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ist, derselbe auch, besage der ferner beigefügten Ratificationsurkunde vom 13ten desselben
Monats, die Genehmigung Sr. Majestät des Königs von Sachsen erhalten hat, und die
Auswechselung dieser Urkunde gegen die von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich er-
theilte Ratification am 10ten des laufenden Monats April erfolgt ist; so wird, Allerhöchstem
Befehle gemäß, der gedachte Haupt-Grenz= und Territorial-Receß, nebst den dazu gehöri-
gen Beilagen A und B, der in dessen XIXiten Artikel getroffenen Verabredung entsprechend,
zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 1 #ten April 1848.
Ministerium des Innern.
Oberländer.
Kuhn.
Haupt-Grenz= und Territorial-Receß
zwischen Sachsen und Oesterreich, geschlossen und unterzeichnet zu Dresden,
am öten März 1848.
Nechdem
Seine Majestät der König von Sachsen 2c. 1c. 2.
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Ungarn
und Böhmen tc. 2c. 4c.
außerordentliche Commissare ernannt und bevollmächtigt hatten, um den zu möglichst voll-
ständiger Purification Ihres Staatsgebietes bereits früher vereinbarten Austausch der darin
enelavirten gegenseitigen Gebietstheile in Vollzug zu setzen und um die zur Beilegung der an
der Sächsisch-Böhmischen Grenze obwaltenden Zweifel und Irrungen gepflogenen Vorver-
handlungen einem befriedigenden Ende zuzuführen; so haben gedachte Commissare zunächst
am 1 iten September 1845 eine Präliminal-Convention abgeschlossen, viese sodann soweit
nöthig durch nachträgliche Vereinbarungen ergänzt und in einzelnen Puncten modificirt, auch
die noch hervorgetretenen Ungewißheiten beseitigt und die sonst erforderlichen Bestimmungen
fernerweit getroffen.
Um nun alles was, den freundnachbarlichen Gesinnungen der hohen Contrahenten ge-
mäß, zur Reglung der Grenzverhältnisse zwischen den beiden Staaten verabredet wurde, in
eine gemeinschaftliche Staatsakte zusammenfassen zu lassen, haben Ihre Majestäten Allerhöchst
Ihre außerordentlichen Commissare, nämlich Se. Majestät der König von Sachsen Allerhöchst
Dero Geheimen Rath und Director der Ober-Rechnungs-Kammer auch Abtheilungsvorstand