Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

2.  Die  Auflösung  des  deutschen  Reiches  und  der  Rheinbund.  >

z0g  sich  der  Umgestaltungsprocess  in  Bayern  unter  dem  wohlwollenden
  König  Max  Joseph  und  seinem  reformeifrigen  Minister  Montgelas,
  als  in  Westfalen,  wo  das  fremde  Element  mit  seiner  spürenden
Polizei,  seine  Sitte  und  Sprache  am  schonungslosesten  und  zersetzendsten
  in  das  deutsche  Wesen  und  die  althergebrachten  Lebensformen
  eingriff.  Trotz  dieser  verschiedenartigen  Nuancen  ist  es  aber
doch  ein  und  derselbe  Grundzug,  welcher  uns  aus  allen  diesen  staatlichen
  Schöpfungen,  Reformen  und  Organisationen  der  Rheinbundsstaaten
  entgegentritt.  Die  neuerworbene  Souveränetät  wurde  fast
durchgängig  als  absolute  Herrschaft  aufgefasst,  welche  ständische
Rechte  und  verfassungsmässige  Schranken  ohne  Skrupel  vernichtete.,
welche  selbst  die  wohlerworbenen  Rechte  der  Privaten,  der  Korporationen,
  der  Gemeinden  ohne  Bedenken  in  jedem  Augenblicke  der
sog.  Staatsräson  opferte.  So  wurden  die  ständischen  Verfassungen
  in  den  meisten  Rheinbundsstaaten  einfach  durch  Kabinetsordres
beseitigt.  Den  Anfang  machte  der  König  von  Württemberg,  welcher
am  30.  December  1805  diealtehrwürdige  Verfassung  seines  Landes  als
»eine  nicht  mehr  in  die  itzigen  Zeiten  passende  Einrichtung«  aufhob.
Darauf  folgte  Baden  am  23.  Mai  1806  mit  der  Aufhebung  der
Stände  im  Breisgau:  »weil  so  das  Beste  der  Unterthanen  schon  durch
die  Staatsbehörden  hinreichend  gesorgt  werde«;  ein  gleiches  geschah
in  Hessen-Darmstadt  am  1.  Oktober  1806,  in  Bayern  am  1.  Mai
1808.  Dagegen  wurden  mehrere  Rheinbundsstaaten  mit  Verfassungen
  nach  napoleonischem  Muster  beschenkt.  Die  von  Napoleon  I.
dem  Königreiche  Westfalen  gegebene  Konstitution  vom  15.  November
1507  (Winkopp  IV  8.474;  ordnete  eine  allgemeine  Landesvertretung
  von  100  Deputirten  an,  welche  aber  nicht  direkt  vom  Volke,
sondern  von  den  Departementskollegien  gewählt  wurden;  letztere
wurden  aber  wieder,  nach  gewissen  Verhältnissen  und  Kategorien,
vom  Könige  ernannt.  Aber  auch  diesem  Trugbilde  einer  Nationalrepräsentation
  gewährte  man  doch  nur  eine  berathschlagende
Stimme  in  Gresetz-  und  Finanzsachen.  Auf  ähnlichen  Grundsätzen
beruhte  auch  die  niemals  ins  Leben  getretene  bayerische  Verfassung
vom  1.  Mai  1808  (Winkopp  VII  8.  1—14;.  die  Verfassung  des
Grossherzogthums  Frankfurt  vom  16.  August  1810  und  die  von
Anhalt-Köthen  vom  28.  December  1810,  welche  dieses  Ländchen
zu  einer  Karrikatur  des  französischen  Kaiserreiches  machte.

Allen  Institutionen  der  Rheinbundsstaaten  ist  der  napoleonischfranzösische
  Stempel  mehr  oder  weniger  aufgeprägt.  Nicht  in  einem
lebenskräftigen  volksthümlichen  Organismus.  nicht  in  der  Mitbe-