Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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und die in § 58 am Ende der nachstehenden Statuten gedachte gleiche Befreiung genehmigt, 
jedoch mit dem Vorbehalte, alle diese Vergünstigungen nach Gelegenheit von Zeit und Umstän- 
den zu mehren, zu mindern, oder auch ganz wieder aufzuheben. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Bestätigungsdeeret 
von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, den 17ten April 1850. 
Friedrich August. 
- D. Ferdinand Zschinsky. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
Statuten 
der 
landständischen Hypotheken= auch Leih= und Sparbank 
für das « 
Königlich Sächsische Markgrafthum Oberlausitz. 
  
Erster Abschnitt. 
Von dem Namen, Zweck, Sitz, Gerichtsstand und den Statuten der Bank. 
Name. 8 1. Die landständische Hypotheken- auch Leih- und Sparbank des Markgrafthums 
Oberlausitz ist ein von den Ständen des Landkreises aus eignen Mitteln gebildetes Institut, 
mithin Eigenthum derselben und wird vom Staate anerkannt. 
Zweck. & 2. Der Zweck der Bank ist: 
die Errichtung eines Centralpunkts, insbesondere für die Oberlausitz, zu Anlegung 
und Darleihung von Geldern für alle Classen der Bewohner der Provinz, sowie 
des gesammten Inlands und zwar: 
1) hinsichtlich der Anlegung der Gelder: 
a) durch Annahme von verzinslichen Einzahlungen aus den städtischen oder Land- 
gemeinde-Sparcassen unter Eröffnung eines laufenden Credits bei der Bank, 
laut Beilage A. 1 
b) durch Annahme von Einlagen gegen Ausstellung von Sparbankbüchern, oder 
Ausgabe abgestempelter mit Rückkaufsbescheinigung (vergl. 9 26) versehener 
Pfandbriefe, nach Maaßgabe der Beilage A.
	        
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