Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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zugszinsen gehen von dem Verfalltage resp. des 1sten Juni und isten December an bis zur 
wirklichen Bezahlung der Zinsen und werden vierteljährig berechnet, wobei das angefangene 
Vierteljahr für vollendet angenommen wird. 
&65. Hat der Schuldner, ohne Gestundung gesucht und erhalten zu haben (& 66), die Weitere Folge 
Zinsen und Verzugszinsen bis zum 30sten Juni und resp. 30sten December nicht entrichtet, so der Versäum- 
sind dieselben einzukflagen, und das Capital ist zu dem nächstinstehenden Zinszahlungstermine 
ohne Kündigung zahlbar. 
66. Einen Rechtsanspruch auf Gestundung der Zinsen hat kein Bankschuloner, sie kann Gestundung der 
jedoch aus den in nachfolgender Paragraphe enthaltenen Gründen von dem Directorium Sinsen. 
höchstens auf 6 Monate, von dem Provinziallandtage auf Ein Jahr ertheilt werden. 
67. Alle Gesuche um Gestundung müssen bei der Bank vier Wochen vor dem Fällig= Gründe dazu. 
keitstage der Zinsen unter genauer Angabe der Zeit, auf welche die Gestundung gesucht wird, 
und gerichtlicher Bescheinigung der Gründe eingegeben werden. 
Diese Gründe sind: 
1) totaler oder ein solcher Brand, wobei die Hälfte der Gebäude niedergebrannt ist; 
2) totaler Mißwachs, wobei das Saatgetreide nicht gewonnen wird; 
3) Verlust des gesammten Viehes oder des größten Theils desselben durch Seuchen. 
68. Wird eine Gestundung bewilligt, so hat der Schuldner der Bank zu Deckung des Entschädigung 
Cassenausfalls eine Entschädigung nach Höhe von 5 Procent jährlich von dem Betrage der zu der Bank 
gestundenden Zinsen zu gewähren. Diese Entschädigungsgelder (Verzugszinsen) werden jevoch dafür. 
stets auf volle Zinstermine vom 1 sten Juni bis ult. November und vom 1 sten December bis 
ult. Mai berechnet, dergestalt, daß der angefangene Zinstermin stets als vollendet angenom- 
men wird. 
Zahlt der Schuldner mit Ablauf der Gestundungsfrist nicht, so sind diese Zinsen und Ver- 
zugszinsen einzuklagen, und das Capital ist mit dem nächstinstehenden Zinstermine ohne Kün- 
digung zahlbar. 
69. Die Schuldner der Bank dürfen; vor gänzlicher Löschung der Hypothek keine Dis= Diemembra- 
membrationen der Pfandgrundstücke ohne vorgängige Einwilligung des Directoriums der Bank tionen. 
vornehmen. « 
Diese Einwilligung kann durch die Gerichtsbehörde in keinem Falle ergänzt werden. 
6#70. Das Directorium der Bank hat seine Einwilligung zu Dismembrationen nur dann Fortsetzung. 
zu ertheilen, wenn der volle Hypothekenwerth des zu veräußernden Grundstücks auf Abzahlung 
einer der Bank vorgehenden Hypothek oder eines gleich hohen Betrags der Bankschuld, und 
zwar bei Pfandbriefsdarlehnen mittelst Einlieferung von Pfandbriefen der Hypothekenbank, bei 
baaren Gelddarlehnen mittelst Baarzahlung, verwendet wird, oder sich das Directorium über- 
zeugt, daß der Werth des zu veräußernden Grundstücks oder Grundstückstheils im Verhältnisse
	        
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