Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Rückzahlung 8 80. Eine Rückzahlung der Pfandbriefsschuld an die Bank in baarem Gelde ist zulässig: 
der Pfandbriefs-= 10 im Falle der Kündigung wegen Auflösung der Bank, § 112, 
schuld in baa- „ *1 
rem Gelde. 2) wenn bei der Bewilligung des Credits offenbare Verletzungen der Statuten von dem 
Directorium verhangen worden sein sollten, § 78, 
3) in allen Fällen, wo das Bankdirectorium statt der Pfandbriefe Geld annehmen willl, 
4) wenn eine Rückzahlung wegen Kündigung des Darlehns auf Anordnung der Revi- 
sionscommission stattfindet. 
Verhältniß d 
Det a ##81. Hinsichtlich der von der Bank bis zu dem Tage der Bestätigung dieser abgeän- 
ältern Schuld= derten Statuten gewährten Pfanddarlehne bewendet es allenthalben bei denjenigen gegenseiti- 
nern. gen Rechten und Verbindlichkeiten, welche durch die unter dem 13ten August 1844 bestätig- 
ten Statuten und den am 31sten Juli 1845 bestätigten Nachtrag zu denselben zwischen der 
Bank und ihren Schuldnern rechtlich begründet worden sind. 
Sechster Abschnitt. 
Von der Leitung und innern Verwaltung der Bank. 
Oberste Be- #82. Die oberste Behörde für alle Angelegenheiten der Bank, sobald nicht der Rechts- 
hörde. weg eintritt, sind, vorbehältlich der Oberaufsicht der Staatsregierung, die Provinzialstände 
des Landkreises. Die desfallsigen Beschlüsse werden auf den gewöhnlichen oder außerordentli- 
chen Provinziallandtagen gefaßt. 
Personal der 83. Die Geschäfte der Bank werden besorgt: 
Bankverwalt- „ ... 
ung. I. durch einen ständischen Ausschuß. 
Zu Revision und Justification der Rechnungen (§ 14) wird von den Ständen des Land- 
kreises eine Commission gewählt, bestehend aus drei Deputirten der Ritterschaft und drei 
Deputirten der Landgemeinden, von denen jährlich zwei Mitglieder ausscheiden, aber von den 
Ständen des Landkreises wieder erwählt werden können. 
Diese Deputation hat sich mindestens zweimal des Jahres zu versammeln, und sind der- 
selben alle seit der letzten Versammlung der Commission ertheilten Credite vorzulegen. 
Dieser Deputation steht das Recht zu, Anordnung zu treffen, daß das Directorium Cre- 
dite, welche ihr gegen die statutarischen oder regulativmäßigen Bestimmungen ertheilt zu sein 
oder überhaupt gefährdend erscheinen, wiederum kündige (§ 78, 8). Dem Directorium steht 
jedoch der Recurs an die Landkreisstände offen. 
II. durch das Directorium. 
&4. Das Directorium der Bank besteht aus fünf Personen, nämlich: 
1) dem Landesältesten, 
2) dem Landesbestallten,
	        
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