Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

(121) 
3) einem vollziehenden Director, 
4) dem Landsyndicus, zugleich Banksyndicus, 
5) dem ersten Buchhalter. 
85. Der vollziehende Director und der erste Buchhalter werden auf Vorschlag des Anstellung und 
Bankdirectoriums von den Ständen des Landkreises angenommen und können nur von diesen Entlassung ver 
entlassen werden; dem Bankdirectorium als solchem steht jedoch das contractliche Kündigungs- urer 1nu 2v5 
recht und das Recht der Suspension zu. rectoren. 
sS6. Entlassungsgesuchen dieser beiden Directoren kann nur in der contractlich festge= Fortsetzung. 
setzten Kündigungszeit nachgegeben werden. 
s87. Jeder Director übernimmt die Verantwortlichkeit, den Statuten gemäß zu han= Verantwort- 
deln. Für Beschlüsse und Handlungen des Directoriums, welche den Statuten (oder dem Re= lichkeit. 
gulative) entgegenlaufen, sowie für Versehen, welche bei Anwendung gewöhnlicher Vorsicht 
würden vermieden worden sein, sind die Mitglieder des Directoriums, insoweit sie an jenen 
Theil genommen haben, oder ihnen nicht ausdrücklich entgegengetreten sind, persönlich und 
solidarisch, für eigenmächtige und pflichtwidrige Handlungen eines Einzelnen ist nur dieser 
allein verantwortlich, insofern die übrigen Jene nicht begünstigt oder ausdrücklich gebilligt 
haben. 
& 88. Das Directorium ist in allen die Bank betreffenden Angelegenheiten berechtigt, Allgemeine 
Kraft allgemeinen und besondern Auftrags im Namen der Provinziallandstände zu handeln Bercchtigung. 
und verpflichtet, nach bestem Wissen den Fortgang des Geschäfts zu fördern und dessen In- 
keresse wahrzunehmen. 
Die Stände des Landkreises vertreten dessen Handlungen als von ihnen selbst ausgegan- 
gen und es bedarf zu keiner derselben einer besondern Vollmacht. 
s89. Die von der Bank auszugebenden Pfandbriefe nebst den Zinsleisten und den Ausschließliche 
Zinsscheinen, ferner Banknoten, Ouittungen und Hypothekenverzichte, Schuldverschreibungen, Berechtigung 
Reverse, Buchauszüge, Vollmachten und andere für die Bank und Namens derselben auszu= der Dirertoren. 
stellenden Urkunden, Bescheinigungen und Schriften können nur von den Mitgliedern des Bank- 
directoriums vollzogen werden. Ihre Namen sind daher öffentlich bekannt zu machen. 
Schuldverschreibungen der Bank sind, wie die Pfandbriefe selbst, stets von dem Landes- 
ältesten oder dem Landesbestallten und dem Landsyndicus oder dessen Stellvertreter (6 105) 
und einem der übrigen Direktoren zu vollziehen. 
§ 90. Das Directorium hält viermal im Jahre regelmäßige Sitzungen, welche gegen- Quartallitzun- 
wärtig auf den isten März, 1sten Juni, 1sten September und 1ten December und folgende gen. 
Tage jedes Jahres festgesetzt sind, und zu welchen der Königliche Commissar (6 113) einzu- 
laden ist. 
217
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.