Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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Die Kündigung wird durch Vermerkung der Summe und des Zahlungstags unter Voll- 
ziehung eines Directors unter dem letzten Abschlusse des Buchs attestirt; von dem Fällig- 
keitstermine an werden keine Zinsen weiter berechnet, wenn das Capital später erhoben wird. 
#11. Ebenso hat die Bank das Recht, die eingelegten Gelder nebst den etwa aufge- 
laufenen Zinsen bei einem Betrage derselben 
1) bis mit 50 Thlr. — — nach vierwöchentlicher, 
2) bis mit 300 Thlr. — — nach einvierteljähriger, 
3) bei höheren Beträgen nach einhalbjähriger Kündigung 
wieder zurückzuzahlen, auch, wenn an den Einleger nicht persönlich zu gelangen ist, die Kün- 
digung in dem Buvdissiner Kreisblatte und bei Einzahlungen über 100 Thlr. — — auch in 
der Leipziger Zeitung, unter Angabe der betreffenden Sparbankbuchsnummer, bekannt zu 
machen und, wenn die Einlage in der bestimmten Zeit nicht abgefordert wird, zum gericht- 
lichen Deposito zu geben, ohne die Vorladung des Einlegers ad videndum deponi (mit 
anzusehen, wie die Einlage zum gerichtlichen Deposito gebracht werde) ausbringen zu müs- 
sen, und sich so der Verzinsung zu entledigen. 
§ # 12. Bei Einlagen, auf welche binnen 10 Jahren keine Zinsen erhoben, oder keine 
Veränderung durch neue Einzahlung oder durch Abhebung von Beträgen stattgefunden, wer- 
den zwar die Zinsen annoch aufgerechnet, aber nicht mehr zum Capitale geschlagen, daher auch 
keine Zinsen von Zinsen mehr gewährt werden. Nach ferneren 10 Jahren werden in diesem 
Falle keine Zinsen vom Capitalbetrage mehr berechnet, und nach Ablauf von weiteren 10 
Jahren fällt das Capital nebst Zinsen der Bank anheim. 
§ 13. Die Bank kann gleichfalls Einlagen gegen Verkauf abgestempelter, mit Rück- 
kaufsbescheinigung nach dem Schema unter E versehener Pfandbriefe annehmen. (§ 26 
der Statuten.) 
Die näheren Bestimmungen über die Serie und Liter der zu diesem Behufe abzustem- 
pelnden Pfandbriefe, sowie die Zeit der Einlösung bleibt dem Beschlusse des Bankdirecto- 
riums (§ 93, Nr. 13 der Statuten) überlassen; diese Bestimmungen werden jedesmal durch 
das Budissiner Kreisblatt bekannt gemacht. 
§ 14. Beim Verkaufe solcher mit Rückkaufsbescheinigung versehener Pfandbriefe sind 
die Zinsen für den laufenden Monat stets voll zu entrichten, während bei dem Rückkaufe die 
Zinsen bis zum Tage des Rückkaufs bezahlt werden. 
Ohne Zinsleiste und laufenden Zinsschein wird kein Pfandbrief zurückgekauft. 
8 15. Diese als Sparbankscheine cursirenden Pfandbriefe müssen auf der Rückseite 
mit der von dem Landesältesten oder dem Landesbestallten und dem vollziehenden Director 
oder dem Syndicus eigenhändig unterschriebenen Rückkaufsbescheinigung (§ 13) und mit 
dem Stempel der Bank versehen sein. 
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Vorbehalt der 
Kündigung 
Seiten der 
Bank. 
Verjährung. 
Verkauf abge— 
stempelter 
Pfandbriefe. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung.
	        
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