Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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innerhalb 3 Wochen, von Publication gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet, bei der Ortspolizei- 
behörde bewirkt werden muß. 
19. Vereine, in deren Zwecke es liegt, zu Gesetzübertretungen oder unsittlichen Hand- 
lungen aufzufordern, oder dazu geneigt zu machen, sind verboten. 
§20. Sind die Zusammenkünfte der Vereine (§18) nicht im Voraus nach Zeit und Ort 
durch die Statuten bestimmt, oder der Behörde nicht im Allgemeinen zum Voraus angezeigt 
worden; so ist durch den Vorsteher der Polizeibehörde von jeder Versammlung des Vereins 
wenigstens 24 Stunden vor dem Beginne derselben Anzeige zu machen. Dasselbe gilt von Ver- 
sammlungen, welche zu anderen Zeiten oder an anderen Orten, als im Voraus bestimmt und 
angezeigt worden war, stattfinden sollen. « 
§21.ZurStiftungvonVereinenundzurTheilnahmeandenselbensindnurdigpositions- 
fähige Personen berechtigt und dürfen daher nur solche bei der Stiftung von Vereinen und zur 
Theilnahme an denselben zugelassen werden. 
& 22. Die Bestimmungen der S#§ 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 gelten auch 
für Versammlungen von Vereinen (vergl. 8 18). 
2. Vereine, deren Zweck sich auf öffentliche Angelegenheiten bezieht, dürfen nicht nach 
Außen als Körperschaften auftreten, Zweigvereine bilden, oder sich mit anderen Vereinen in 
Verbindung setzen, indem ein Verein das Recht hierzu erst dadurch erlangt, daß er als solcher 
vom Staate bestätigt wird. 
6#24. Vereine, welche dem Verbote des vorstehenden Paragraphen zuwiderhandeln, sind 
von der Polizeibehörde aufzulösen. Auch sind für diese Zuwiderhandlungen nicht blos die Vor- 
steher und Schriftführer, sondern überhaupt alle Vereinsmitglieder, welche an ihnen Theil 
genommen haben, verantwortlich. 
Abschnitt III. 
Besonvere, die Ausübung des Vereins= und Versammlungsrechts 
Seiten der Mitglieder bewaffneter Corps betreffende 
Bestimmungen. 
* 25. Den Abtheilungen der Communalgarde ist verboten, anders als auf das Com- 
mando ihrer Dienstvorgesetzten sich zu versammeln oder als solche Vereine zu bilden. 
&26. Den Mitgliedern der activen Armee (Gesetz vom gten November 1848, 6 5) 
ist untersagt, in Vereine zusammenzutreten, um über öffentliche Angelegenheiten oder mili- 
tärische Befehle und Anordnungen zu berathen oder sich zu diesen Zwecken zu versammeln. 
Eben so wenig dürfen sie an Berathungen Anderer in Vereinen (§ 18) und Versammlungen 
(§ 2) Theil nehmen (vergl. jedoch 8 16).
	        
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