(141).
8 27. Das in 8 11 enthaltene Verbot ist auf das Tragen der Waffen Seiten der Mit-
glieder der activen Armee bei Versammlungen, an denen sie Theil nehmen dürfen (vergl.
16), nicht zu beziehen, vielmehr ist in dieser Hinsicht den Dienstvorschriften nachzugehen.
Abschnitt V.
Vorschriften über Schließung von Versammlungen und Straf-
bestimmungen.
8 28. Die Polizeibehörden sind befugt, außer den in § 9 erwähnten Fällen Versamm-
lungen auch dann zu schließen, wenn dieselben
1) den Vorschriften in dem § 2 nicht genügt haben,
2) den Anordnungen in dem § 4 nicht Folge leisten,
3) den Abgeordneten der Polizeibehörde, den §§ 6 und 7 entgegen, entweder den Zu-
tritt verweigern oder nicht den von denselben gewählten Platz einräumen,
4) den Bestimmungen in § 12 zuwiderhandeln,
5) Adressen oder Petitionen in Masse oder durch Abordnung von mehr als zehn Per-
sonen zu überbringen beschließen,
6) den §§ 25 und 26 entgegen abgehalten werden.
#29. Zuwiderhandlungen gegen die Verbote in § 26 werden nach den Bestimmungen
des Capitel III. im ersten Theile des Militärstrafgesetzbuchs vom 5ten April 1838 geahndet.
6 30. Handlungen oder Unterlassungen, welche den Bestimmungen der §§ 2, 4, 8, 10,
12, 13, 14, 15, 18, 20, 21, 24, 25 des gegenwärtigen Gesetzes zuwiderlaufen, sind mit
einer Geldstrafe von 5 bis 50 Thalern oder mit achttägigem bis dreimonatlichem Gefängnisse
zu ahnden, insoweit nicht im Nachstehenden eine höhere Strafe festgesetzt worden ist. Es
sollen nämlich mit einer Geldstrafe von 5 bis 100 Thalern oder achttägigem bis sechsmonat-
lichem Gefängnisse diejenigen belegt werden, welche
a) in einer nach 9§ 5, 12, 14 oder 25 verbotenen Versammlung als Vorsteher, Leiter,
Ordner oder Redner auftreten,
b) nach erfolgter Auflösung der Versammlung sich nicht sofort entfernen,
) an einem in Gemäßheit § 19 oder 24 aufgelbösten Vereine noch ferner Theil nehmen,
d) in einer Versammlung ohne Befugniß dazu (§§ 11 und 27) mit Waffen erscheinen
oder in derselben zur Bewaffnung auffordern, oder Waffen austheilen oder zur Austheilung
bereit halten, oder
e) die Abgeordneten der Polizeibehörden in der Ausübung ihres Amts stören, oder sie
daran verhindern.
& 31. Die in den §§ 29 und 30 geordneten Strafen haben einzutreten, abgesehen von